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  • 23.07.2009 | Unfallschadensregulierung

    Firmenfahrzeug: Restwert brutto oder netto oder brutto = netto?

    1. Rechnet der Geschädigte, der zur Entrichtung von USt verpflichtet ist, den ihm durch den Verkehrsunfall entstandenen Totalschaden fiktiv auf Gutachtenbasis ab, sind Wiederbeschaffungswert und Restwert jeweils mit dem Nettobetrag in das Rechenwerk einzustellen.  
    2. Der Restwert ist nur dann umsatzsteuerneutral, wenn der Geschädigte, falls er die Sache im beschädigten Zustand veräußert, keine Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten muss.  
    (Thüringisches OLG 13.5.09, 7 U 711/08, Abruf-Nr. 091866).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Klägerin, eine GmbH mit Vorsteuerabzugsberechtigung, streitet mit den Beklagten allein noch über die Berechnung der Wiederbeschaffungskosten nach wirtschaftlichem Totalschaden an einem Firmenfahrzeug auf der Basis des von ihr eingeholten Gutachtens. Dessen Werte lauten: Wiederbeschaffungswert brutto 23.150 EUR, netto 19.453,78 EUR; Restwert incl. MwSt. 4.680 EUR. Die Beklagten haben so abgerechnet: Netto-Wiederbeschaffungswert minus Restwert 4.680 EUR = 14.773,78 EUR. Demgegenüber beziffert die Klägerin die Wiederbeschaffungskosten um 747,23 EUR höher. Das ist exakt der MwSt-Anteil im Restwert. Das OLG hält die Abrechnung der Beklagten für falsch. Auch der Restwert sei ohne einen Umsatzsteueranteil, also netto, in die Berechnung einzustellen. Bei Firmenfahrzeugen sei er nicht „steuerneutral“, weil MwSt an das Finanzamt abzuführen sei.  

     

    Praxishinweis

    Die Totalschadensabrechnung bei Firmenfahrzeugen ist schwieriger als vielfach angenommen. Bei der vom Firmenanwalt in Grenzfällen vorab anzustellenden Vergleichsbetrachtung (was belastet den Schädiger weniger - die Reparatur- oder die Wiederbeschaffungskosten, kann repariert werden?) sollte auf die vom Sachverständigen geschätzten Netto-Reparaturkosten abgestellt werden (offengelassen von BGH VA 09, 91). Hinzuzurechnen ist ein etwaiger Minderwert, so wie er im Gutachten steht (i.d.R. ohne Steueranteil). Gegenüberzustellen ist der Wiederbeschaffungswert ohne Abzug des Restwerts. Nun ist der Wiederbeschaffungswert nicht in jedem Fall ein Nettowert. Beispiel: BGH VA 09, 22 - Kauf eines differenzbesteuerten Ersatzfahrzeugs, ausnahmsweise keine Vorsteuerabzugsberechtigung. Wenn die Mandantin sich auf eine Ersatzanschaffung mit Regelbesteuerung verweisen lassen muss (Marktfrage, notfalls SV fragen), geht auch der Wiederbeschaffungswert als Nettobetrag in die Gegenüberstellung ein (Argument: Vorsteuerabzugsberechtigung zieht).  

     

    Lautet das Ergebnis der Gegenüberstellung „Abrechnung auf Totalschadensbasis“, ist zwischen konkreter und fiktiver Abrechnung zu unterscheiden. Beispiel für konkret: BGH VA 09, 22. Gegenbeispiel fiktiv: vorliegende OLG-Entscheidung. Der Wiederbeschaffungswert ist hier ein Nettobetrag auf der Basis der Regelbesteuerung. Achtung! Der MwSt-Anteil ist nicht stets mit 19 Prozent, sondern eventuell nur i.H.v. 2,4 Prozent (Differenzbesteuerung) herauszurechnen (LG Hamburg DAR 08, 31).