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  • 24.03.2009 | Unfallschadensregulierung

    BGH: Restwert auch bei Mithaftung internetfrei

    Der vom Geschädigten mit der Schadensschätzung beauftragte Sachverständige hat bei der Ermittlung des Fahrzeugrestwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste (BGH 13.1.09, VI ZR 205/08, Abruf-Nr. 090691).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Das Gutachten eines Kfz-Sachverständigen wies auf der Basis zweier Angebote von örtlichen Restwertaufkäufern und eines in der Region tätigen „Autohändlers“ einen Restwert des unfallbeschädigten Pkw von 3.500 EUR aus. Online-Restwertbörsen blieben ungenutzt. Für 3.500 EUR wurde der Pkw auf dem regionalen Markt verkauft. Der Gutachter der Klägerin (gegnerischer KH-Versicherer) schätzte den Restwert auf mind. 9.000 EUR. Daraufhin verlangte diese von dem Beklagten Ersatz des Differenzbetrags zuzüglich der Kosten für das eigene Gutachten. Das AG hat der Klage teilweise stattgegeben, das LG hat sie abgewiesen. Die Revision blieb erfolglos.  

     

    Auch nach Ansicht des BGH ist die Klägerin zwar in den Schutzbereich des Gutachtenvertrags mit der Maßgabe einbezogen, dass sie Schadenersatz verlangen kann, wenn der Gutachter eine vertragliche Pflicht verletzt hat, die auch zu ihren Gunsten als KH-Versicherer besteht. Eine solche Pflichtverletzung hat der BGH indessen verneint. Der Beklagte hätte seinem Auftrag entsprechend denjenigen Restwert zu ermitteln gehabt, der auf dem regional zugänglichen allgemeinen Markt zu erzielen gewesen sei. Zu weiteren Erhebungen und Berechnungen sei er nicht verpflichtet gewesen. Der Gutachtenumfang werde durch den Inhalt des Auftrags und nicht durch das Interesse des Versicherers an einer möglichst geringen Belastung bestimmt. Da der Geschädigte nach st. Rspr. Internetangebote nicht berücksichtigen müsse, seien sie vom Gutachter auch nicht einzubeziehen. Unerheblich sei, so der BGH weiter, dass die Geschädigte keinen vollen, sondern nur zu 75 Prozent Ersatz habe verlangen können. Für die Höhe des Unfallschadens und damit auch für die Schätzung des Restwerts sei die Mithaftungsfrage grundsätzlich nicht relevant. Ob eine Ausnahme gelte, wenn der Gutachtenauftrag auf die Ermittlung der für den Geschädigten wirtschaftlich bestmöglichen Schadensabrechnung gerichtet sei, könne schon deshalb offen bleiben, weil von keiner Partei hierzu vorgetragen worden sei.  

     

    Praxishinweis

    Restwertregresse von KH-Versicherern gegen Kfz-Sachverständige bleiben im Wesentlichen erfolglos (Fuchs, SP 06, 220). Dennoch gibt es keine Sieggarantie (pro Vers. LG Düsseldorf SP 09, 82; LG Heidelberg SP 09, 27). SV-Anwälte tun gut daran, die Rechtsverteidigung umfassend anzulegen. Das fängt mit dem Thema „Schutzwirkung“ an. Dass ein Kfz-Sachverständiger ohne besonders anerkannte Kompetenz (öffentliche Bestellung o.Ä.) der vertraglichen Dritthaftung ausgesetzt ist, versteht sich nicht von selbst. Nur bei Inanspruchnahme eines konkreten Vertrauens tritt Schutzwirkung ein; ein typisiertes genügt nicht (BGH NJW-RR 07, 1332). Der VI. ZS (kein Vertrags-, sondern der Haftpflichtsenat!) geht auf diese vertragsrechtliche Problematik nicht näher ein. Schwerpunkt seiner Entscheidung ist die leidige Internetfrage. Online-Börsen einzubeziehen, haben die Beklagten nicht für erforderlich gehalten. Ihnen genügten die regionalen Angebote.