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  • 24.03.2009 | Rotlichtverstoß

    Anforderungen an tatsächliche Feststellungen

    Wird die Rotlichtzeit mit einer automatischen Kamera gemessen, ist es u.a. für die Darlegung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes erforderlich, das Ergebnis der Messungen bei Auslösen der Aufnahmekamera sowie die Anknüpfungstatsachen - die Abstände zwischen Haltelinie, erster und zweiter Induktionsschleife sowie die jeweiligen Rotlichtzeiten beim Überfahren der Induktionsschleifen bzw. beim Vorhandensein nur einer Induktionsschleife der zeitliche Abstand zwischen den Lichtbildaufnahmen und die zwischen den Aufnahmezeitpunkten zurückgelegte Fahrstrecke - mitzuteilen (OLG Karlsruhe 28.11.08, 3 Ss 220/08, Abruf-Nr. 090789).

     

    Praxishinweis

    Die Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß sind verhältnismäßig streng (vgl. dazu auch Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., 2008, Rn. 2361 ff.). Ebenso hat das OLG Dresden entschieden (DAR 02, 82). Zur Schätzung durch einen Polizeibeamten: OLG Hamm VA 08, 50.  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 65 | ID 125506