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  • 25.01.2010 | Rechtlicher Hinweis

    Geldbuße: Hinweis auf beabsichtigte Verdoppelung

    Wird der Regelsatz des Bußgelds, welcher mit dem Bußgeldbescheid verhängt wurde, vom Gericht verdoppelt, ohne dass dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben wurde, so liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor (OLG Hamm 13.12.09, 3 Ss OWi 622/09, Abruf-Nr. 100066).

     

    Praxishinweis

    Das OLG hat eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) darin gesehen, dass das AG dem Betroffenen vor der Verdoppelung des Regelsatzes der Geldbuße, die im Bußgeldbescheid verhängt worden war, nicht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte. Hieraus lässt sich für die Praxis der Schluss ziehen, dass in den Fällen ein rechtlicher Hinweis (§ 265 StPO) als erforderlich angesehen wird. Und vor allem: Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist oft der einzige Weg, die Zulassung der Rechtsbeschwerde bei den geringfügigen OWis zu erreichen (vgl. § 80 Abs. 2, 1 OWiG). Zudem: Man wird dann jetzt auch die Frage des rechtlichen Hinweises neu diskutieren müssen, wenn es um eine Erhöhung des Fahrverbots geht. Insoweit wird ein rechtlicher Hinweis bislang in der Rechtsprechung nicht für erforderlich gehalten (BayObLG NJW 00, 3511). Zu allem, auch wenn es um die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Zulassung der Rechtsbeschwerde geht: Erforderlich ist die Verfahrensrüge.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 31 | ID 132995