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  • 05.01.2009 | Mietwagenkosten

    Es wird immer enger - zwei weitere Mietwagen-Urteile des BGH

    1. Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten anderweitig erkundigt zu haben, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen.  
    2. Dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens frei, ob er zur Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahr 2003 oder aus dem Jahr 2006 zurückgreift. Bedenken gegen eine Schätzungsgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung steht.  
    (BGH 14.10.08, VI ZR 308/07, Abruf-Nr. 083569)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Bereits zwei Tage nach ihrem Unfall erhielt die Klägerin ein Schreiben des beklagten Versicherers mit dem Hinweis, einen Mietwagen gäbe es für 49 EUR pro Tag. Gleichwohl mietete sie bei Reparaturbeginn ein Ersatzfahrzeug für 158 EUR netto täglich; nicht zu einem so deklarierten Unfallersatztarif, sondern zu einem „Einheitstarif“. Auf den Rechnungsbetrag von 1.650,68 EUR zahlte die Beklagte 699,48 EUR. Die Differenz ist Gegenstand der Klage, der das AG Chemnitz nur in Höhe von 32,58 EUR stattgegeben hat. Im Wege der Anschlussberufung hat das LG Chemnitz die Klage unter Zurückweisung der Berufung vollständig abgewiesen. Die Revision blieb erfolglos.  

     

    Die Revisionsrüge, die Klägerin sei zu Unrecht auf den Normaltarif nach Schwacke verwiesen worden, hält der BGH für unbegründet. Abermals legt er dar, in welchen Fällen es offen bleiben kann, ob ein Unfallersatztarif (oder ein gleichzusetzender „Einheitstarif“) aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist. Die Revision wollte auf den Fall 2 hinaus (Unzugänglichkeit eines günstigeren Tarifs), während das LG auf der Basis des Normaltarifs nach Schwacke 2003 plus Aufschlag entschieden hat. Das hat der VI. ZS nicht beanstandet. Gescheitert ist der Unzugänglichkeits-Nachweis letztlich daran, dass die Klägerin ihre Pflicht verletzt hat, sich nach dem Mietpreis und günstigeren Angeboten (des eigenen Anbieters) zu erkundigen. Begründet wird die Pflichtwidrigkeit u.a. mit dem siebentägigen Intervall zwischen Unfall und Anmietung sowie der Kenntnis von dem Versicherungsschreiben (49 EUR pro Tag). Gleichfalls erfolglos bleibt die Rüge, das LG habe, wenn schon, Schwacke 2006 und nicht den Spiegel 2003 heranziehen müssen (siehe Leitsatz b). Auch befasst sich der BGH damit, wie der erforderliche Aufwand bei mehrtägiger Miete zu berechnen ist, nach dem Kölner Modell (VA 07, 76) oder nach dem Chemnitzer Rechenweg: Tagespreis aus dem Wochenpreis ableiten und mit der Anzahl der Miettage multiplizieren. Auch Letzteres sei von § 287 ZPO gedeckt.  

     

    Zur Verpflichtung zur Einholung von Vergleichsangeboten bei Konkurrenzunternehmen, obwohl dem Verkehrsunfallgeschädigten bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs vom Autovermieter Einblick in Preislisten anderer Anbieter gewährt wird (BGH 14.10.08, VI ZR 210/07, Abruf-Nr. 083678).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe