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  • 26.02.2008 | Geschwindigkeitsüberschreitung

    Stuhldrang als rechtfertigender Notstand

    Ein Verkehrsverstoß kann im Einzelfall durch einen Notstand, § 16 OWiG, gerechtfertigt sein, wenn der oder die Betroffene ihn begangen hat, um einem plötzlich aufgetretenen und „unabweisbaren“ Stuhldrang (Durchfall) nachzukommen (OLG Düsseldorf 6.12.07, IV-5 Ss (OWi) 218/07-(OWi) 150/07 I, Abruf-Nr. 080340).

     

    Praxishinweis

    Dass ein Verkehrsverstoß im Einzelfall durch einen Notstand (§ 16 OWiG) gerechtfertigt sein kann, wenn der Betroffene ihn begangen hat, um einem plötzlich aufgetretenen und „unabweisbaren“ Stuhldrang (Durchfall) nachzukommen, ist allgemein anerkannt (OLG Zweibrücken NStZ-RR 97, 379; KG 26.10.98, 2 Ss 263/98, n.v.; Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rn. 1299; siehe auch VA 05, 162).  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 53 | ID 117776