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  • 01.01.2001 · Fachbeitrag · Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    Gefährlicher Eingriff durch Schusswaffengebrauch

    | Die Abgabe eines Schusses ist ein „ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff“ i.S. des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn ein Kraftfahrer durch den Knall des Schusses so in Schrecken versetzt wird, dass er deswegen andere Verkehrsteilnehmer oder auch sich selbst in Gefahr bringt (OLG Hamm, 24.5.00, 3 Ss 115/00, rkr.). (Abruf-Nr. 001458) |