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  • 05.01.2009 | Fahrverbot

    Vollstreckung mehrerer Fahrverbote

    Sind gegen den Betroffenen ein Fahrverbot mit und eins ohne die Ausnahmeregelung nach § 25 Abs. 2a StVG zu vollstrecken, werden diese nacheinander vollstreckt. Das gilt auch, wenn die Fahrverbotsentscheidungen gleichzeitig rechtskräftig geworden sind (AG Erlangen 9.7.08, 1 OWi 915 Js 146911/07, Abruf-Nr. 083589; AG Offenbach 26.9.08, 27 OWi 272/08, Abruf-Nr. 083591).

     

    Praxishinweis

    Die Frage, ob mehrere Fahrverbote, bei denen eins nach der Ausnahmeregelung des § 25 Abs. 2a StVG zu vollstrecken ist, nacheinander oder auch parallel zu vollstrecken sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (für Parallelvollstreckung AG Münster DAR 07, 409 m. Anm. Seuter; AG Viechtach VA 07, 111; Gübner in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Auf. 2008, Rn. 1103; Krumm, DAR 08, 54; a.A. AG Hamburg-St.Georg DAR 07, 408; AG Viechtach DAR 07, 662; 08, 276). AG Erlangen und AG Offenbach haben sich der für den Betroffenen ungünstigeren Auffassung angeschlossen. Nach Auffassung des AG Offenbach gilt das auch, wenn die beiden Fahrverbote gleichzeitig rechtskräftig werden. A.A. ist insoweit Krumm (a.a.O.).  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 11 | ID 123552