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  • 01.07.2006 | Erlöschen der Betriebserlaubnis

    Auspuff: Kein Erlöschen der Betriebserlaubnis bei bloßem Verschleiß

    Verfügt ein im Originalzustand eingebauter Auspuff-Endtopf an einem Kraftrad über eine EWG-Zulassung, so erlischt die Betriebserlaubnis des Kraftrades nicht deshalb, weil an diesem Querbleche durch Verschleiß, Korrosion oder starken Gebrauch abgefallen sind und es deshalb nicht mehr den Zulassungsbestimmungen entspricht (OLG Karlsruhe 8.2.06, 1 Ss 30/05, Abruf-Nr. 060973).

     

    Sachverhalt

    Das AG hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges ohne Betriebserlaubnis nach §§ 18,19, 69a Abs. 2 Nr. 3 StVZO i.V.m. § 24 StVG zu einer Geldbuße verurteilt. Er war mit seinem Kraftrad der Marke Kawasaki ZX 900 B mit einem beschädigten und einen erheblichen Geräuschpegel verursachenden Auspuff-Endtopf der Firma Harpoon gefahren. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat zum Freispruch geführt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das Erlöschen einer Betriebserlaubnis setzt nach § 19 Abs. 2 StVZO eine willentliche Umgestaltung der Fahrzeugbeschaffenheit, wie etwa durch Ein- oder Ausbau von Teilen oder Werkarbeiten am Fahrzeug, voraus. Dafür reichen bloße Veränderungen aufgrund natürlichen Verschleißes nicht aus. Das ergibt sich neben § 19 Abs. 2 StVZO auch aus § 17 Abs. 1 StVZO, wonach die Verwaltungsbehörde bei nicht vorschriftsmäßigem Zustand des Fahrzeuges dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel setzen und nötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs untersagen oder beschränken kann. Das demnach nicht ausschließbar auf natürliche Ursachen zurückzuführende Fehlen der Querbleche am Auspuffendtopf des Kraftrades des Betroffenen führte somit nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung entspricht der obergerichtlichen Rspr. (z.B. BayObLG zfs 85, 255; OLG Düsseldorf VM 66 Nr. 27). Wenn solche natürlichen Ursachen nicht sicher ausgeschlossen werden können, liegt keine Ordnungswidrigkeit vor, wenn das Kfz trotz der Veränderungen noch als verkehrssicher i.S.d. § 23 StVO angesehen werden kann. Bei fehlender Aufklärbarkeit der Ursachen muss „in dubio pro reo“ bemüht werden. Der Betroffene ist dann frei zu sprechen oder das Verfahren ist ggf. schon bei der Bußgeldbehörde einzustellen.