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  • 23.10.2009 | Drogenfahrt

    Fahrlässigkeit: Anforderungen an die Darlegung

    An der Erkennbarkeit der Wirkung von vor Fahrtantritt genossener Rauschmittel kann es fehlen, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Drogenkonsums und der Fahrt längere Zeit vergeht. Fand der Drogenkonsum am Vortag statt, hat das Gericht nähere Ausführungen dazu zu machen, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können oder müssen, dass der Rauschmittelkonsum noch Auswirkungen hätte haben können (KG 5.6.09, 2 Ss 131/09, Abruf-Nr. 092584).

     

    Praxishinweis

    Der Betroffene hatte am Vorabend Haschisch konsumiert. Das AG hat eine fahrlässige Drogenfahrt (§ 24a Abs. 2 StVG) angenommen. Fahrlässigkeit liege vor, weil er „wissend, dass er am Abend zuvor Cannabis geraucht hat, aber hoffend, dass die Wirkstoffe inzwischen aus dem Körper herausgetreten seien, am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe“. Das reichte dem KG nicht. Das Fürmöglichhalten der Fortdauer der Wirkungen des Drogenkonsums werde allein aus dem Konsum selbst abgeleitet. Das sei ein Zirkelschluss. Das AG hätte nähere Ausführungen machen müssen, aufgrund welcher Umstände sich der Betroffene hätte bewusst machen können oder müssen, dass der Rauschmittelkonsum noch Auswirkungen hätte haben können. Hier spielt dann der Zeitablauf eine Rolle. Als Faustregel gilt: Umso länger der Konsum zurückliegt und desto geringer die konsumierte Menge war, desto eher ist die Fahrlässigkeit zu verneinen (dazu u.a. OLG Celle VA 09, 66; OLG Frankfurt VA 07, 188; OLG Saarbrücken VA 07, 127).  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 195 | ID 130893