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  • 23.07.2009 | Blutentnahme

    Jetzt bejaht auch OLG Dresden Beweisverwertungsverbot nach Blutentnahme

    Ordnet ein Polizeibeamter die Entnahme einer Blutprobe an, ohne zuvor versucht zu haben, eine richterliche Anordnung zu erlangen, obwohl „Gefahr im Verzug“ nicht vorliegt und begründet er das damit, „das habe man immer schon so gemacht“, ist das eine so grobe Verkennung der Eilzuständigkeit, die zur Annahme eines Beweisverwertungsverbots führt (OLG Dresden 11.5.09, 1 Ss 90/09, Abruf-Nr. 091975).

     

    Praxishinweis

    Das OLG Dresden ist nach dem OLG Hamm (3. Strafsenat; vgl. VA 09, 100) das zweite OLG, das bei einer unter Verletzung des Richtervorbehalts aus § 81a Abs. 2 StPO entnommenen Blutprobe ein Beweisverwertungsverbot angenommen hat. Dies hat es damit begründet, dass die Polizisten ihre Eilzuständigkeit nur damit begründet hätten, „das haben wir immer schon so gemacht“. Zu den mit dieser Problematik zusammenhängenden Fragen s. auch VA 09, 84; 09, 100; 09, 119.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 133 | ID 128561