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  • 23.01.2009 | Blutentnahme

    Einverständnis mit Blutentnahme

    Eines ausdrücklichen Hinweises auf das bestehende Weigerungsrecht, an einer Blutentnahme aktiv mitzuwirken, bedarf es nicht, wenn sich ein Beschuldigter mit Blick auf die Möglichkeit der Herbeiführung einer richterlichen Anordnung freiwillig mit einer Blutentnahme einverstanden erklärt (LG Saarbrücken 13.11.08, 2 Qs 53/08, Abruf-Nr. 090109).

     

    Entscheidungsgründe

    Die richterliche Anordnung der Blutentnahme war nach h.M. entbehrlich, da der Beschuldigte mit der Blutentnahme ausdrücklich einverstanden war. Die Einwilligung war wirksam. Die erforderliche Belehrung war erfolgt. Im Übrigen würde eine wirksame Einwilligung auch vorliegen, wenn lediglich eine Belehrung nach § 163a Abs. 4, § 136 Abs. 1 S. 2 StPO erfolgt sein sollte, ohne Hinweis auf das bestehende Weigerungsrecht im Rahmen des § 81a StPO. Es muss kein ausdrücklicher Hinweis auf das Weigerungsrecht erfolgen, an einer Blutentnahme aktiv mitzuwirken, wenn sich ein Beschuldigter mit Blick auf die Möglichkeit der Herbeiführung einer richterlichen Anordnung nach § 81a Abs. 2 StPO auf ausdrückliche Frage freiwillig mit einer Blutentnahme einverstanden erklärt. Eine solche Belehrung ist in der StPO nicht vorgesehen. Gegen die Wirksamkeit der Einwilligung spricht auch nicht der festgestellte BAK-Mittelwert von 1,57 Promille. Zwar kann die Einwilligungsfähigkeit aufgrund der Stärke des Alkoholeinflusses im Einzelfall zweifelhaft sein. Hierfür genügt aber nicht jede alkoholische Beeinflussung.  

     

    Praxishinweis

    Der Entscheidung ist grundsätzlich zuzustimmen. Auf die Frage des Richtervorbehalts kommt es nicht an, wenn der Beschuldigte sich mit der Blutentnahme einverstanden erklärt hat. Der Verteidiger muss jedoch darauf achten, ob die Einwilligung wirksam war. Das setzt voraus, dass der Beschuldigte belehrt worden und er einwilligungsfähig gewesen ist. Das wird er nicht mehr sein, wenn er so alkoholisiert ist, dass er die Bedeutung seiner Erklärungen nicht (mehr) erkennen konnte. Davon wird man bei Alkoholisierungen von ab ca. 2 Promille ausgehen können. Das ist die Grenze, ab der die obergerichtliche Rechtsprechung in den Urteilen der Tatgerichte, Ausführungen zum Vorliegen des § 21 StGB lesen will. Diese Grenze wird man auf die Einwilligungsfähigkeit entsprechend anwenden können.  

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 29 | ID 123938