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  • 05.01.2009 | Berufungsverwerfung

    Terminsversäumung wegen Drogenerkrankung

    Es gereicht einem Angeklagten nicht zum mitwirkenden Verschulden an der Versäumung des Termins zur Berufungshauptverhandlung, wenn er sich wegen einer (hier: mit seiner Drogensucht zusammenhängenden) Erkrankung nicht rechtzeitig in ärztliche Behandlung begeben hat (OLG Köln 24.10.08, 83 Ss 76/08, Abruf-Nr. 083600).

     

    Praxishinweis

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine Erkrankung des Angeklagten ein Entschuldigungsgrund i.S.d. § 329 Abs. 1 S. 1 StPO. Dies gilt bereits, wenn das Erscheinen vor Gericht wegen der Erkrankung unzumutbar ist. Die genügende Entschuldigung darf nicht eng ausgelegt werden. Sie enthält eine Ausnahme von der Regelung, dass ohne den Angeklagten nicht verhandelt werden darf. Das birgt die Gefahr eines sachlich unrichtigen Urteils in sich. Deshalb ist bei der Prüfung der Entschuldigungsgründe eine weite Auslegung zugunsten des Angeklagten angebracht. Eine krankheitsbedingte Verhinderung liegt daher nicht etwa erst vor, wenn Verhandlungsunfähigkeit begründet ist. Zudem muss sich Verschulden unmittelbar auf die Versäumung der Hauptverhandlung beziehen und nicht nur auf die Herbeiführung des Hindernisses (der Erkrankung) (so auch schon OLG Düsseldorf VRS 99, 121). Die unzulässige Verwerfung der Berufung muss der Verteidiger mit der Verfahrensrüge unter Beachtung der strengen Vorgaben des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO geltend machen.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 13 | ID 123556