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  • 24.02.2011 | Berufungsverwerfung

    Ausbleiben des Angeklagten nach Abschiebung

    Das Ausbleiben des Angeklagten im Berufungshauptverhandlungstermin ist auch dann genügend entschuldigt, wenn der Angeklagte nach erfolgter Abschiebung dem Gericht seine Anschrift in seinem Heimatland nicht mitgeteilt hat, da dieser Umstand der Beantragung einer Betretenserlaubnis für den Angeklagten nicht im Wege steht (OLG Dresden 14.12.10, 1 Ss 866/10, Abruf-Nr. 110480).

     

    Praxishinweis

    Das LG Dresden hatte die Frage in der Berufungshauptverhandlung anders gesehen und die Berufung des abgeschobenen Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen, weil dieser seine Anschrift in seinem Heimatland nicht mitgeteilt hatte (LG Dresden VRR 10, 363). Das stand aber, so das OLG, der Beantragung einer Betretenserlaubnis für den Angeklagten nicht entgegen.  

     

    In der Regel entschuldigt im Übrigen die Abschiebung eines Angeklagten aus Deutschland sein Ausbleiben in der Hauptverhandlung über seine Berufung (vgl. KG StV 92, 567; BayObLG StV 01, 339; OLG Stuttgart StV 05, 657). Etwas anderes gilt nur, wenn dem rechtskräftig ausgewiesenen Angeklagten durch die zuständige Ausländerbehörde eine Betretenserlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt worden wäre (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.).  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 53 | ID 142431