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  • 01.07.2006 | Begriff der Tat

    BtM-Missbrauch am Steuer und zeitgleicher Besitz von Amphetamin

    Wird anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt, dass ein Pkw-Fahrer unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln steht und gibt er einen Beutel mit 50 g Amphetamin heraus, kann er sowohl wegen fahrlässigen Führens eines Kfz unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (§ 316 StGB) und in einem Verfahren wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 BtmG) verurteilt werden. Die Annahme zweier prozessualer Taten begegnet im Hinblick auf Art. 103 Abs. 3 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die geschichtlichen Vorgänge sind lediglich zeitlich, nicht aber als Sachverhalte identisch (BVerfG16.3.06, 2 BvR 111/06, Abruf-Nr. 061629).

     

    Praxishinweis

    Auf den ersten Blick erscheint es nicht zulässig, dass die beiden Tatvorwürfe trotz gleichzeitiger Tatbestandsverwirklichung in getrennten Verfahren abgeurteilt wurden. Das BVerfG stellt jedoch in seiner knappen Nichtannahmebegründung unter Fortführung seiner Rspr. erneut die unterschiedlichen Zwecke der Tatbegriffe des § 264 StPO und Art. 103 Abs. 3 GG einerseits sowie der §§ 52, 53 StGB andererseits dar. Besonders hervorgehoben hat es hier, dass die Bewertung der einzeln abgeurteilten Tat ohne Heranziehung der Tatumstände der anderen Tat umfassend möglich ist, da den Taten die innere Verbindung fehlt und infolge dessen eine unnatürliche Aufspaltung nicht zu erkennen sei (hierzu siehe auch BVerfG VA 05, 90, Abruf-Nr. 050966).  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 124 | ID 90963