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  • · Nachricht · Transportkosten

    Bei Unfall fern des Heimatortes sind Rückholkosten zu erstatten

    | Der Unfall findet nicht immer vor der Haustür statt. Ereignet sich der zur Unbenutzbarkeit des Fahrzeugs führende Haftpflichtschaden in großer Entfernung, stellt sich die Frage, wie das Fahrzeug repariert oder unrepariert zurückkommt. In einem vom AG Tettnang entschiedenen Fall ging es um die Benzinkosten für das Rückholen des reparierten Fahrzeugs vom Unfallort. |

     

    Der Geschädigte hatte die Lösung gewählt, die den Versicherer am meisten geschont hatte. Er war mit dem am süddeutschen Unfallort genommenen Mietwagen von Hamburg nach Friedrichshafen am Bodensee zurückgefahren, um den Mietwagen wieder abzugeben und sein dort fertig repariertes Fahrzeug nach Hamburg zurückzuholen. Die Benzinkosten für die ohne den Unfall nicht notwendigen Strecken Hamburg ‒ Friedrichshafen ‒ Hamburg wollte der Versicherer nicht erstatten.

     

    Es ist so selbstverständlich, dass er die erstatten muss, dass das AG Tettnang nur wenige Zeilen gebraucht hat, die Verurteilung zu begründen. So gesehen ist das Urteil nicht sehr bedeutend. Interessant wird es durch den Hinweis des Gerichts, dass der Geschädigte das unreparierte Fahrzeug auch zur Reparatur nach Hamburg hätte transportieren lassen können. So kann es als ein weiterer Beleg für die schadenrechtliche Erforderlichkeit solcher Transportkosten gelten (AG Tettnang, Urteil vom 29.11.2023, Az. 3 C 406/23, Abruf-Nr. 238650, eingesandt von Rechtsanwalt Jürgen Hohl, Langenargen).