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  • · Fachbeitrag · Schadenabwicklung

    Bei jungen Fahrzeugen Neuwagenrechnung einreichen?

    | Erleidet ein sehr junger Gebrauchter bei einem Unfall einen Totalschaden, fragen die Versicherer sowohl bei Kasko- als auch bei Haftpflichtschäden häufig nach der Neuwagenrechnung. In der Regulierungspraxis taucht daher immer wieder die Frage auf: Muss der Kunde diese vorlegen? Die Antwort lautet „nein“. |

     

    Wenn ein Totalschaden abzurechnen ist, kommt es sowohl bei Kaskoschäden als auch bei Haftpflichtschäden auf den Wiederbeschaffungswert an. Der ist definiert als der Preis, den der Betroffene für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen muss (sehen Sie dazu auch Klausel A.2.6.6 der Musterbedingungen für die Kraftfahrtversicherung des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft). Das hat mit dem ursprünglichen Kaufpreis für das beschädigte Fahrzeug nichts zu tun. Es kann viele Gründe geben, warum ein Neufahrzeug sehr billiger und manchmal gar unter Wert verkauft wird:

    • Der Insolvenzverwalter will schnelle Liquidität schaffen.
    • Der Volumenhändler muss am Jahresende unbedingt noch Fahrzeuge an den Mann bringen, um das Jahresziel und damit einen Bonus zu erreichen.
    • Im Extremfall hat der Betroffene nur ein Los für wenig Geld gekauft und das Fahrzeug gewonnen.

     

    PRAXISHINWEIS | In allen Fällen kommt es darauf an, wie so ein Fahrzeug am Gebrauchtwagenmarkt gehandelt wird. Das ist der Maßstab. Und dabei kann es vorkommen, dass der Gebrauchtwagenpreis höher ist als der Einkaufspreis für das beschädigte Objekt war. Dennoch bildet der bezahlte Neupreis nicht die Obergrenze der Entschädigung.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 4 | ID 42394257