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  • · Fachbeitrag · Sachverständigenhonorar

    Kosten für Reparaturbestätigung erstattungsfähig

    | Lässt der Geschädigte von einem Sachverständigen nach erfolgter Reparatur des Unfallschadens eine Reparaturbestätigung anfertigen, muss der gegnerische Versicherer nach einem Urteil des AG Stuttgart-Bad Cannstatt die Kosten dafür übernehmen. |

     

    Im Urteil, das allerdings auf einer Eigenreparatur ohne Rechnungsvorlage fußt, heißt es wörtlich: „Der Geschädigte kann immer wieder in die Lage kommen, dass er die Durchführung der Reparatur nachweisen muss, sei es bei einem Weiterverkauf des Fahrzeugs oder auch bei einem neuen Schadenereignis.“ (AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Urteil vom 29.5.2013, Az. 4 C 712/13; Abruf-Nr. 131905; eingesandt von Rechtsanwalt Andreas Gursch, Böblingen). Im Urteilsfall betrugen die Bescheinigungskosten 35 Euro.

     

    Beachten Sie | Zwar wird das Hinweis- und Informationssystem („Versicherungs-Schufa“) des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft nicht ausdrücklich erwähnt. Aber wir haben ja bereits mehrfach gewarnt: Das System hat den erklärten Zweck, vermehrt das heraufzuspülen, was die Versicherer als „Verdachtsfälle“ ansehen. Und wir haben Urteile zitiert, bei denen dem Versicherer die Vorlage einer Rechnung als Nachweis der durchgeführten Reparatur nicht genügte (KG, Beschluss vom 29.5.2012, Az. 22 U 191/11; Abruf-Nr. 130106; LG Essen, Urteil vom 15.6.2012, Az. 19 O 284/11 sowie das LG Hamburg, Beschluss vom 10.7.2012, Az. 306 T 9/12). Vor diesem Hintergrund ist die Reparaturbestätigung sicher nicht nur bei Fiktivfällen von Bedeutung. Die Zeit wird zeigen, ob sich diese Rechtsprechung durchsetzt.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beitrag „Kosten für Reparaturnachweis in der Regel erstattungsfähig“, UE 10/2012, Seite 1
    • Beitrag „Nachweis der Reparatur von Vorschäden: Eine Berliner Entscheidung verschärft das Problem“, UE 2/2013, Seite 7
    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 1 | ID 40070540