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  • · Nachricht · Sachverständigenhonorar

    Gutachten nach durch den Wolf gedrehtem Kostenvoranschlag

    | Beanstandet der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer einen vom Geschädigten vorgelegten Kostenvoranschlag im Hinblick auf einzelne Arbeitsschritte und Kostenpositionen, darf der Geschädigte anschließend ein Schadengutachten einholen. Das gilt auch, weil ein Kostenvoranschlag keine Aussage zu einer eventuellen Wertminderung trifft, entschied das AG Freiburg im Breisgau. |

     

    Das entspricht weit verbreiteter Rechtsprechung. Denn der Geschädigte weiß nun nicht, ob die Werkstatt übertrieben hat oder der Versicherer. Er darf nun den neutralen Dritten fragen. Das sollte er nach unserer Auffassung ohnehin von Anfang an tun, denn dann stellt sich diese Problematik gar nicht. Bei Schäden unterhalb der Bagatellgrenze darf der Geschädigte eine Kostenprognose eines Schadengutachters einholen.

     

    PRAXISTIPP | Wie das AG Freiburg im Breisgau (Urteil vom 28.01.2019, Az. 11 C 1714/18, Abruf-Nr. 208357, eingesandt von Rechtsanwalt Magnus Gammelin, Ettenheim) haben auch schon so entschieden:

    • AG Köln, Urteil vom 18.03.2016, Az. 274 C 141/15, Abruf-Nr. 146707
    • AG Bamberg, Urteil vom 15.05.2014, Az. 0102 C 569/14, Abruf-Nr. 143002