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  • 22.02.2022 · Nachricht · Restwert

    „Bitte“ des Versicherers, Unfallwagen noch nicht zu verkaufen

    | Auch wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer den Geschädigten bittet, das Unfallfahrzeug noch nicht zu verkaufen, weil er ein besseres Angebot vorlegen wolle, verstößt der Geschädigte nicht gegen die Schadenminderungspflicht, wenn er dennoch zum gutachterlichen Restwert verkauft. So entschied das AG Eckernförde streng anhand der BGH-Rechtsprechung. |