Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Haupt- und Subunternehmer und die Rechnung des Subunternehmers an den Hauptunternehmer

    | In der Ausgabe 12/2023 hat UE Unfallregulierung effektiv bereits umfangreich die Thematik „Subunternehmerleistung und Fremdrechnung“ erörtert. Aktuelle Vorgänge, die Probleme bereiten, veranlassen UE zu einer Ergänzung. UE sieht immer wieder Reparaturrechnungen, die zur Position der Lackierung eine der nachfolgenden oder ähnliche Formulierungen enthalten, wobei die einzelnen Positionen nicht aufgeschlüsselt sind: Lackierung gemäß Fremdrechnung: x Euro; Lackierung (Fremdleistung): x Euro. |

    Für den Versicherer ist das die Aufforderung zum Tanz

    Das ist für den Versicherer eine Steilvorlage, um seine üblichen Nebelkerzen zu werfen: Wenn ausdrücklich auf eine Fremdleistung oder Fremdrechnung verwiesen werde, müsse die Fremdrechnung offengelegt werden. Das gelte vor allem, weil mangels Aufschlüsselung der Einzelleistungen in der Reparaturrechnung deren Prüfung nicht möglich sei. Außerdem sei so nicht erkennbar, wer die Verbringung vorgenommen habe und ob die überhaupt vom Lackierer (der sei es doch sicher gewesen) berechnet wurde.

    Am Ende kommt es auf alle diese Fragen überhaupt nicht an

    Werden die Reparaturkosten vom Geschädigten mit anwaltlicher Hilfe durchgesetzt und wird Zahlung direkt an die Werkstatt verlangt, kommt es auf alle diese Fragen gar nicht an (BGH, Urteil vom 16.01.2024, Az. VI ZR 266/22, Abruf-Nr. 239193). Dann kommt es nämlich nur darauf an, dass die Reparaturrechnung im Wesentlichen mit dem Schadengutachten übereinstimmt. Eine Zusammenfassung der Lackierarbeiten unter einem einheitlichen Rechnungspunkt ist unschädlich, wenn die einzelnen zu lackierenden Teile dennoch aufgeführt sind. Die Einzelheiten ergeben sich dann aus dem Schadengutachten (AG Springe, Urteil vom 29.09.2023, Az. 4 C 8/23 (III), Abruf-Nr. 237972). Oder sie ergeben sich (aber die gutachterlichen Feststellungen sind immer die besseren!) aus dem Kostenvoranschlag.