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  • · Fachbeitrag · Reparaturkosten

    Der „neue Klageantrag“ Zahlung an die Werkstatt und das sofortige Anerkenntnis ‒ was nun?

    | In laufenden Verfahren, in denen der Klageantrag nach der neuen Linie des VI. BGH-Senats auf Zahlung an die Werkstatt Zug um Zug gegen Abtretung der Rückforderungsansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt an den Versicherer umgestellt wurde, reagieren Versicherer nach Informationen mehrerer Kanzleien vermehrt mit einem auf den neuen Klageantrag folgenden sofortigen Anerkenntnis. Sie beantragen, die Kosten des Verfahrens der Klägerseite aufzuerlegen. Was tun? |

     

    Der richtige Umgang im laufenden Verfahren

    Auf den ersten Blick ist das für die Klägerseite nicht ungefährlich: Bis zur Klageumstellung war das Bestreiten der technischen Notwendigkeit einzelner Reparaturschritte erheblich. Diese Verteidigungsposition bricht erst mit der Umstellung des Klageantrags in sich zusammen, denn ab dem Moment greift der subjektbezogene Schadenbegriff.

     

    Der beklagte Versicherer wird nun behaupten: Wäre schon vorgerichtlich die Zahlung an die Werkstatt verlangt worden, hätte er schon vorgerichtlich die Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs akzeptiert und die Kosten erstattet. Daher sei die Klage nicht notwendig gewesen mit der Folge des § 93 ZPO.