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  • · Fachbeitrag · Regress

    Das ewige Regressthema: Auch die Werkstatt darf sich auf das Gutachten verlassen

    | Der Anwalt hat gute Arbeit geleistet, der Versicherer musste auf der Grundlage des subjektbezogenen Schadenbegriffs die Reparaturkosten in voller Höhe erstatten. Denn der Geschädigte durfte sich auf das Gutachten verlassen und die Reparatur nach den Vorgaben des Gutachtens in Auftrag geben. Alle Einwendungen des Versicherers prallen ab. Nun verlangt der Versicherer die Kosten für das, was er für unnötig hält, zurück. Er behauptet: Die Werkstatt müsse das Gutachten prüfen und Überflüssiges aussortieren. Das AG Duisburg-Hamborn zeigt hier klare Kante. |

     

    AG Duisburg-Hamborn: Werkstatt darf sich auf Gutachten verlassen

    Das AG fragt nach dem Sinn des Schadengutachtens und kommt zu folgendem Ergebnis (AG Duisburg-Hamborn, Urteil vom 13.10.2023, Az. 23 C 199/23, Abruf-Nr. 238374, eingesandt von Rechtsanwalt Stefan Kramp, Duisburg):

     

    Vorgerichtliche Gutachten in Unfallsachen dienen gerade einer unabhängigen Ermittlung der Schadenhöhe bzw. der erforderlichen Kosten, insbesondere unabhängig von einem etwaigen Interesse einer Werkstatt an einer möglichst hohen Vergütung. Die Einholung eines vorgerichtlichen Gutachtens wäre überflüssig und sinnwidrig, wenn der Auftrag an die Werkstatt dann lauten würde, das Gutachten außer Acht zu lassen und die Arbeiten auszuführen, die die Werkstatt für sinnvoll hält. Im Übrigen liege dem Konzept der Schadenregulierung zugrunde, dass der Schadengutachter mehr Sachkunde habe als die Werkstatt, so das Gericht.