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  • 17.12.2023 · Nachricht · Aktivlegitimation

    BGH: Die als „Sicherungsabtretung“ bezeichnete Abtretung ist wegen Unklarheit ihres Inhalts unwirksam

    | Wird eine Abtretung als „Sicherungsabtretung“ bezeichnet, obwohl der Gesamtzusammenhang aufzeigt, dass der Abtretungsempfänger (sei es, wie in der BGH-Entscheidung der Sachverständige, aber auch die Werkstatt, der Autovermieter, der Abschleppunternehmer etc.) den Kunden, also den Geschädigten, erst in Anspruch nehmen wird, wenn der Versicherer nicht vollständig reguliert, ist die Abtretung wegen Unklarheit ihres Inhaltes unwirksam. Dies entschied der BGH im Urteil vom 10.10.2023 (Az. VI ZR 257/22, Abruf-Nr. 238647 ). |