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  • · Fachbeitrag · Kasko

    Gesetzesänderung: Sachverständigenverfahren nicht mehr zulässig und deshalb nicht mehr nötig?

    | Die Erweiterung des Katalogs der „Klauselverbote“ in § 309 BGB um eine Nr. 14 führt nach Einschätzung von UE dazu, dass ein Sachverständigenverfahren vor einer Klage über die Höhe des Schadens im Kaskofall künftig nicht mehr zulässig und deshalb nicht mehr nötig ist. Erfahren Sie mehr zum Hintergrund und den Konsequenzen dieser Gesetzesänderung. |

    Sachverständigenverfahren ist schwerfällig, teuer und lästig

    In den Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB-Musterbedingungen) des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), die in diesem Punkt wohl von nahezu allen Versicherungsgesellschaften übernommen wurden, heißt es unter A.2.6.1:

     

    • A.2.6.1

    Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten muss vor Klageerhebung ein Sachverständigenausschuss entscheiden.