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  • 01.03.2006 | Wettbewerbsrecht

    Unzulässige Werbung mit dem Zusatz „...Rabatt in Höhe der Selbstbeteiligung“

    Im Kampf um den Glasschadenauftrag versuchen manche Werkstätten, der Schadensteuerung durch Partnerunternehmen der Versicherungswirtschaft Paroli zu bieten: Sie werben damit, beim Scheibenwechsel die Selbstbeteiligung zu erlassen. Ist das wettbewerbsrechtlich zulässig?  

     

    Wettbewerbsrechtlich unzulässige Werbung

    Eine solche Werbung ist unzulässig und wettbewerbswidrig. Der Grund: Wenn für einen Scheibenwechsel beispielsweise 450 Euro berechnet werden, wobei ein „Nachlass“ in Höhe der Selbstbeteiligung von zum Beispiel 150 Euro vereinbart wird, kostet der Scheibenwechsel tatsächlich nur 300 Euro. Die Teilkaskoversicherung muss dem Versicherungsnehmer aber nur dessen tatsächliche Kosten abzüglich Selbstbeteiligung erstatten.  

     

    Die Logik hinter der Rechnungstellung ist, der Versicherung einen höheren Schadenbetrag vorzugaukeln, als tatsächlich entsteht. So soll erreicht werden, dass die Versicherung den „hohen“ Betrag abzüglich der Selbstbeteiligung bezahlt. Das trägt Züge einer strafrechtlich relevanten Betrugshandlung zu Lasten der Versicherung und ist daher unzulässig (LG Mannheim, Urteil vom 13.8.2004, Az: 7 O 19/04; Abruf-Nr. 060424)  

     

    Versicherungen wollen sich Weisungsrecht sichern