Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.07.2008 | Vorschäden

    Stoßfänger schon vor Zweitunfall beschädigt

    Zwei aktuelle Urteile zeigen es: Die Antwort auf die Frage ob ein vorgeschädigter Stoßfänger vom Zweitschädiger ersetzt werden muss, hängt nicht zuletzt von der Art des Erstschadens ab:  

    • Ist der Stoßfänger bereits mittig aufgebrochen, führt eine weitere Beschädigung, die sich auf Spuren eines leichten Anstoßes beim Ausparken beschränkt, nicht zu einem Schadenersatzanspruch. Denn der Stoßfänger war vorher schon wertlos (AG Esslingen, Urteil vom 7.12.2007, Az: 8 C 1183/07).
    • Beschränkt sich jedoch der erste Schaden auf eine Schramme, und führt der zweite zur dauerhaften Verformung einer Stoßfängerecke, ist der Altschaden ohne Belang. Auch wenn der Geschädigte nun einen neuen Stoßfänger erhält und damit der Altschaden zwangsläufig mitbeseitigt wird, muss der Geschädigte einen solchen „aufgedrängten“ Vorteil nicht ausgleichen; denn eine Wertsteigerung an dem bereits zehn Jahre alten Fahrzeug im Sinne eines nun besseren Verkaufspreises tritt nicht ein. Auch ist der Stoßfänger kein Verschleißteil mit der Folge, dass sich der Betroffene nun einen baldigen von ihm selbst zu zahlenden Austausch ersparen würde (AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 20.12.2007, Az: 713 D C 74/07; Abruf-Nr. 081940).

    Beachten Sie: Das erste Urteil ist ein Stück weit die Konsequenz daraus, dass die Kunststoffreparatur in den Werkstätten gerne als undurchführbar bezeichnet wird. Käme man zu dem Ergebnis, dass der Altschaden isoliert reparabel ist, wäre der neue Schaden abgrenzbar. Das Urteil ist auch auf allgemeine Karosserieschäden übertragbar. Die Situation wäre bei einem Schönheitsfehler an einem Blechteil und einem weiteren erheblichen Schaden identisch.  

    Unser Tipp: Nutzen Sie zum zweiten Urteil den Textbaustein 171.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2008 | Seite 1 | ID 120326