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  • 06.05.2011 | Vom „Kavaliersdelikt“ zum Anspruchsverlust ...

    Vorsicht vor sorglosem Umgang mit Vor- und Altschäden bei der Unfallregulierung

    Die Versuchung ist manchmal groß, das Unrechtsbewusstsein entsprechend klein: Ein neuer Unfall trifft auf einen alten Schaden. Reden ist Silber, aber Schweigen soll nun Gold werden. Doch Vorsicht: Das neue System des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft zur Betrugsabwehr (UE Ausgabe 4/2011, Seite 13) ist Anlass für uns, noch einmal deutlich auf die Risiken eines allzu sorglosen Umgangs mit Vor- und Altschäden hinzuweisen.  

    Verschwiegene Vor- und Altschäden im Gutachten

    Das Gutachten ist eine Schätzhilfe für die Ermittlung des Schadens. Die Rechtsprechung misst ihm einen hohen Wert zu, denn es ersetzt dem Geschädigten die eigene Sachkunde. Prognoserisiken, also Fehleinschätzungen des Sachverständigen, gehen dabei zulasten des Schädigers. Auch für eine insoweit falsche Expertise muss der Schädiger die Gutachtenkosten erstatten.  

     

    Damit wird allerdings nicht der Gutachter geschützt, sondern der Geschädigte. Und dieser Schutzzweck setzt die Grenzen: Wenn der Geschädigte selbst die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens verursacht hat, weil er dem Sachverständigen wesentliche Informationen verschwiegen hat, ist er nicht mehr schutzwürdig. Jedenfalls die Gutachtenkosten bekommt er dann nicht erstattet, und bei manchen Konstellationen noch nicht einmal mehr den Schaden.  

     

    Die klassischen Situationen in der Praxis

    • Das Auto hatte bereits einen Altschaden, der beim Totalschaden „unsichtbar“ wurde. Der Gutachter erfährt nichts vom Altschaden und berücksichtigt ihn bei der Ermittlung des WBW nicht.

     

    • Das Auto hatte andere Beeinträchtigungen, zum Beispiel einen sich bereits erkennbar anbahnenden Motorschaden, ein laut heulendes Getriebe oder anderes. Auch das wird beim Totalschaden nicht offenbart, entsprechend ist auch hier der WBW falsch.