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  • 01.08.2006 | Teilkasko: Diebstahl

    Vandalismus anlässlich Diebstahlschaden nicht umfasst

    Aus einem Cabriolet wurde ein CD- und MP3-Player entwendet. Dazu schlug der Dieb eine Seitenscheibe ein. Am Fahrzeug fanden sich danach auch Karosseriebeschädigungen und Schnitte im Verdeck. Die Teilkasko regulierte nur den Schaden an der Scheibe und ersetzte das Musikabspielgerät. Wegen der Vandalismusschäden, die anlässlich des Diebstahls entstanden sein sollten, klagte der Versicherungsnehmer. Der BGH ging davon aus, dass die weiteren Schäden tatsächlich im Zuge des Diebstahls entstanden, verneinte aber die Eintrittspflicht der Versicherung: Nur Schäden „durch“ den Diebstahl sind vom Schutz in der Teilkaskoversicherung umfasst (Urteil vom 17.5.2006, Az: IV ZR 212/05; Abruf-Nr. 061849).  

    Beachten Sie: Seien Sie vorsichtig, wenn Ihr Auftrag auch auf Beseitigung von Schäden lautet, die für den Diebstahl „nicht nötig“ waren. Besprechen Sie mit Ihrem Kunden, dass solche Nebenschäden vermutlich nicht von der Teilkaskoversicherung bezahlt werden. Vandalismusschäden sind aber in der Vollkaskoversicherung enthalten. Gegebenenfalls muss also die in Anspruch genommen werden. Ein anderer Fall ist es, wenn der Dieb mit dem gestohlenen Fahrzeug einen Unfall baut. Ein solcher Unfallschaden muss dann doch vom Teilkaskoversicherer erstattet werden. Das betont der BGH in dem genannten Urteil ausdrücklich unter Hinweis auf eine ältere Entscheidung des Senats.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 5 | ID 97917