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  • 04.03.2011 | Mietwagen

    Mit dem Mietwagen nach einem Unfall in den Urlaub

    Wer nach einem Unfall mit dem Mietwagen in den bereits gebuchten Urlaub fährt, muss den Urlaub nicht abkürzen oder unterbrechen, weil der unfallbeschädigte Wagen schon repariert ist, während der Urlaub noch andauert (AG Langenfeld, Urteil vom 11.2.2011, Az: 31 C 89/10; Abruf-Nr. 110666.)  

    Praxishinweis: In diesen Fällen geht es um die Frage, was dem Geschädigten zugemutet werden kann. Das bedarf immer einer Einzelabwägung im konkreten Fall. Im Urteilsfall ging es um einen Überhang von drei Tagen. Anders könnte der Fall liegen, wenn zum Beispiel die Abreise nur um einen Tag verschoben werden müsste, weil der Wagen einen Tag später als geplant fertig wird.  

     

    Beachten Sie: Solche Fälle sind eindeutig Anwaltssache von Anfang an. Denn der Ärger ist vorprogrammiert.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 1 | ID 142733