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  • 01.01.2006 | Mietwagen

    Geschädigter muss Kalkulation nicht erfragen und prüfen

    Die Urteile zum Unfallersatztarif sind unübersichtlich und unterschiedlich. Ein Urteil des LG Braunschweig zeigt, dass der Königsweg nach wie vor die Durchsetzung des Anspruchs durch den Geschädigten selbst ist. Im Urteilsfall bediente das vermietende Autohaus nur das Unfallersatzsegment und hatte daher nur einen Tarif. Mangels Auswahlmöglichkeit zwischen zwei Tarifen konnte der Geschädigte jedenfalls beim konkreten Vermieter nur den Unfallersatztarif akzeptieren. Das Gericht wies darauf hin, dass der Geschädigte zwar zwei bis drei Vergleichsangebote bei anderen Anbietern hätte einholen müssen. Dass er dies nicht getan hat, war im Urteilsfall aber nicht nachteilig. Der Vorgang fand „in der Provinz“ statt. Die Autovermieter in der nächstgelegenen 13 km entfernten Kleinstadt hätten, so die Beweisaufnahme, keine deutlich günstigeren Tarife angeboten. Im Übrigen bezweifelt das Gericht, dass dem Geschädigten zugemutet werden muss, zum Mieten eines Ersatzfahrzeugs 13 km zu fahren, wenn er am Werkstattort ein Fahrzeug bekommen kann (LG Braunschweig, Urteil vom 30.11.2005, Az: 1 S 216/05; Abruf-Nr. 053623).  

    Beachten Sie: Das Urteil ist zwar auf Regionen mit besserer Mietwagenversorgung nicht voll übertragbar, liefert aber gute Argumentationshilfen: Ist der Vergleichsvermieter einige Kilometer entfernt, entstehen Zustell- und Abholkosten für die Übernahme des Fahrzeugs am Werkstattort. Diese wären in eine Vergleichsberechnung einzubeziehen und bei kurzer Mietdauer wirtschaftlich bedeutsam. Jedenfalls hat das Gericht – verallgemeinerungsfähig – festgestellt: Ein Geschädigter hat nicht die Pflicht, seinen Vermieter stets nach Offenlegung seiner Kalkulation zu fragen und diese auch noch auf die wirtschaftliche Berechtigung zu prüfen. Das ist der formale Prozessvorteil, wenn der Geschädigte selbst und nicht der Vermieter aus abgetretenem Recht klagt. Denn Letzterer könnte zu seiner Kalkulation befragt werden. Es lohnt sich also, den Kunden um Mitwirkung zu bitten.  

    Unser Service: Einen Textbaustein, der aber nur auf eine dem Urteil vergleichbare Situation passt, finden Sie nachfolgend unter „weitere Dokumente“.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 6 | ID 97780