Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 05.03.2009 | Leserforum

    Unfall im Auslandswinterurlaub: Was nun?

    Ein Leser fragt: Die Skisaison geht bald zu Ende, die Unfallschäden aus den Winterauslandsreisen kommen ins Haus. Was ist bei der Abwicklung solcher Schäden zu tun?  

     

    Unsere Antwort

    Die erste Frage, die sich bei Haftpflichtschäden für Sie stellt: Welches Recht ist anwendbar? Denn danach entscheidet sich, welche Ansprüche der Kunde hat. Wer in gewohnter Manier durchstartet und Gutachter und Mietwagen ins Rennen schickt, kann am Ende Probleme haben. Wer Wertminderung in Aussicht stellt oder Nutzungsausfallentschädigung, guckt am Ende auch oft in die Röhre.  

     

    • Der Grundsatz lautet: Es gilt das Recht des Unfallorts. Eine grobe Übersicht dazu haben wir in Ausgabe 4/2006 auf den Seiten 10 bis 13 gegeben. In den Details ist das in jedem Fall Anwaltssache, und Fragen nach Gutachter, Mietwagen etc. sollten von dort beantwortet werden.

     

    • Die Ausnahme lautet: Stoßen im Ausland zwei Deutsche zusammen, gilt doch das deutsche Recht mit den gewohnten Ansprüchen. Und so selten ist das an den typischen Urlaubsorten nicht. Dass vor dem „Skilift in Österreich“ ebenso viele deutsche wie österreichische Autos stehen - wenn nicht gar mehr - ist der Normalfall.

     

    • Die zweite Frage ist die der Abwicklung. Da hilft eine europäische Vorschrift, nämlich die „Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie“ der sich die Schweiz freiwillig angeschlossen hat. Früher musste man mit der ausländischen Versicherung regulieren, was jenseits von Österreich und Schweiz bereits auf Sprachbarrieren stieß. Heute hat jede in Europa tätige Versicherung einen Regulierungsbeauftragten in Deutschland. Bei den international verflochtenen Versicherungsgruppen (AXA, Generali etc.) ist das jeweils die deutsche Einheit des Konzerns. Bei kleineren Versicherungen kann der Regulierungsbeauftragte über den Zentralruf der Autoversicherer erfragt werden. Dann kann mit dem Beauftragten in deutscher Sprache an deutscher Adresse abgewickelt werden. Der Schaden muss innerhalb von drei Monaten erledigt sein. Anderenfalls kann eine übergeordnete Stelle beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft eingeschaltet werden. Weil das Recht des Auslands anzuwenden ist, empfehlen wir dringend die anwaltliche Bearbeitung, soweit Sie nicht im Grenzgebiet lebend mit dem Recht des Nachbarlandes ohnehin vertraut sind.