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  • 04.12.2008 | Leserforum

    130 Prozent und sechs Monate: Verhindert
    das Unternehmerpfandrecht die Restzahlung?

    Ein Leser fragt: Bei einem „windigen“ Kunden haben wir in einem 130-Prozent-Fall das reparierte Auto nicht herausgegeben. Die Versicherung will erst nach sechs Monaten den Rest bezahlen. Der Anwalt unseres Kunden macht sich jedoch Sorgen, dass damit eine unendliche Spirale angestoßen ist: Der Geschädigte müsse das Auto ja „nutzen“. Und das tue er nicht, während wir es verwahren. Also werde die Versicherung den Rest nie bezahlen. Ist das richtig?  

     

    Unsere Antwort: Nach unserer Einschätzung beim derzeitigem Stand der Rechtsprechung und nach einem Gespräch mit Richtern hindert die Geltendmachung des Werkunternehmerpfandrechts den Anspruch auf „den Rest“ nicht.  

    Nutzungswille ist der Maßstab

    Denn bei richtigem Verständnis der BGH-Entscheidungen kommt es darauf an, dass der Geschädigte einen Nutzungswillen hat und beweist. Zwar ist in den Leitsätzen stets von „nutzen“ die Rede, in den Gründen wird jedoch ausreichend klar, dass das „Nutzen“ nur der Beweis des Nutzungswillens ist. Wenn der Kunde das Auto angemeldet lässt und bei Ihnen vielleicht das ein oder andere Mal anfragt, ob Sie das Auto nicht doch herausgeben, hat er gute Karten.  

     

    Fälligkeit sofort ...

    Derzeit ist ja davon auszugehen, dass die Versicherung die Zahlung des Gesamtbetrages nicht von der sechsmonatigen Nutzung abhängig machen darf (siehe Ausgabe 11/2008, Seite 12, dort insbesondere den Beschluss des OLG Hamm sowie den Beitrag auf Seite 2 dieser Ausgabe).