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  • 31.07.2009 | Haftung

    Ladung ragt in die Fahrbahn: Halter haftet für Streifschaden

    Parkt ein Fahrzeug im 90-Grad-Winkel zur Fahrbahn und ragt seine aus Latten bestehende Dachlast etwa 20 cm in die Fahrbahn, haftet der Halter für den Streifschaden an einem vorbeifahrenden Fahrzeug mit dreißig Prozent (LG Kleve, Urteil vom 3.7.2009, Az: 5 S 145/08, eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Guyens, Kamp-Lintfort; Abruf-Nr. 092329).  

    Beachten Sie: Es ging um einen Handwerker-Kleinbus, auf dessen Dach in etwa 1,90 m Höhe Dachlatten 50-60 cm Überstand nach hinten hatten und 20 cm in die Fahrbahn ragten. Der Unfallgegner hatte die Lattenenden mit seinem Wohnmobil gestreift. Wie schwierig die Abschätzung der Haftungslage ist, lässt sich daran erkennen, dass das Amtsgericht der Auffassung war, der Wohnmobilfahrer habe den Unfall alleine, nämlich durch Unaufmerksamkeit, verursacht. Das Landgericht hat jedoch § 22 Absatz 5 Satz 2 StVO, wonach schwer erkennbare Gegenstände nicht seitlich über den Fahrzeugumriss hinaus ragen dürfen, auf die Situation des Querparkens entsprechend angewandt, weil das Gefahrenpotenzial vergleichbar ist.  

    Unser Tipp: Finger weg von Haftungsfragen, das ist Anwaltssache. Unsere Beiträge zum Thema Haftung dienen nur Ihrer Einschätzung in der Situation der Auftragsannahme.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 3 | ID 128833