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  • 31.07.2009 | Haftung

    Kollision zwischen Linksabbieger und Überholer

    Stößt ein links abbiegender Motorroller mit einem überholenden Pkw zusammen, ist die Haftungsverteilung drei Viertel zu ein Viertel zulasten des Rollerfahrers (AG Geldern, Urteil vom 17.6.2009, Az. 14 C 185/08, eingesandt von Rechtsanwältin Birgit Guyens, Kamp-Lintfort; Abruf-Nr. 092328).  

    Beachten Sie: Bei den Linksabbieger/Überholer-Kollisionen ist nur eins sicher: Hundert zu Null kommt da in den seltensten Fällen bei heraus. Wie aber die Haftung gequotelt wird, ist Sache des Einzelfalles: Schmale oder breite Straße, erkennbare Einordnung des Linksabbiegers zur Mitte hin, gerade erst oder schon lange geblinkt und so weiter und so fort. Im vom AG Geldern entschiedenen Fall hatte der Rollerfahrer auf die Frage des Gerichtes, wann er den Überholer zuerst gesehen habe, geantwortet, erst durch den Anstoß sei er auf den Pkw aufmerksam geworden. Daraus schloss das Gericht, dass er sich gar nicht nach rückwärts orientiert habe.  

    Wichtig:Diese Fälle sind immer Anwaltssache. Und regelmäßig muss überlegt werden, ob nicht die Kombination der Abrechnung mit der eigenen Vollkasko- und der gegnerischen Haftpflichtversicherung der richtige Weg ist (Einzelheiten in Ausgabe 1/2006, Seite 7).  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 4 | ID 128834