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  • 01.04.2006 | Haftpflicht: Mithaftung

    Vorfahrtsrecht gilt auf ganzer Straßenbreite

    Eine immer wieder auftretende Unfallsituation ist folgende: Aus einer untergeordneten Straße will jemand nach rechts in die vorfahrtsberechtigte Straße abbiegen. Ein Blick nach links zeigt: frei! Beim Einfahren in die eigentlich genügend breite Vorfahrtstraße kommt es dann zu einer Kollision mit einem von rechts herannahenden Fahrzeug, das seinerseits nicht die rechte Fahrspur einhält, vielleicht sogar ganz auf der linken Spur fährt. Dem Abbieger ist dabei meist völlig unverständlich, dass er den Unfall allein verschuldet hat: Hätte der andere seine Fahrspur eingehalten, wäre doch nichts passiert...  

    Aber: Vorfahrt ist ein sehr „starkes“ Recht, auf das man sich weitgehend verlassen darf (aber nicht immer, siehe vorherigen Beitrag). Es kann ja auch Gründe haben, dass der Vorfahrtsberechtigte nicht auf seiner Fahrbahnseite fährt: Wenn er einen haltenden Lkw passiert, wenn er im großen Bogen einen unsicher wirkenden Radfahrer überholt, hebt das sein Vorfahrtsrecht nicht auf. Denn das Rechtsfahrgebot schützt nur den Gegenverkehr und den Überholenden. Der in eine Vorfahrtsstraße einbiegende Verkehrsteilnehmer ist vom Schutzzweck nicht erfasst (AG Elmshorn, Urteil vom 1.9.2005, Az: 52 C 173/04; Abruf-Nr. 060832).  

    Beachten Sie: Stellt sich heraus, dass der Vorfahrtsberechtigte völlig grundlos seine Fahrspur nicht eingehalten hat, kann ihn unter Umständen eine Haftung aus der Betriebsgefahr (siehe Ausgabe 2/2005, Seite 12) treffen. Auch hier gilt: Mischen Sie sich als Kfz-Betrieb nicht in die Haftungsfragen ein! Unsere Beiträge zur Haftungsverteilung dienen stets nur dem Zweck, dass Sie bei der Auftragsannahme bereits erkennen, was ein „unsicherer“ Fall sein kann.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 2 | ID 97831