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  • 01.05.2006 | Haftpflicht: Mithaftung

    Keine Mithaftung bei Überreaktion in kritischer Situation

    Ein Autofahrer will nach links abbiegen und übersieht dabei zunächst den Gegenverkehr. Als er ihn bemerkt, lenkt er nach rechts zurück. Der Fahrer des Fahrzeugs im Gegenverkehr hatte bereits ein Ausweichmanöver nach rechts eingeleitet. Er fuhr etwa 80 km/h schnell. An der Stelle durfte er sogar mit 100 km/h unterwegs sein. Bei dieser Geschwindigkeit drohte er beim Ausweichen von der Fahrbahn abzukommen. Er lenkte dann zu stark nach links, schleuderte, drehte sich und prallte letztlich gegen einen Baum auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Nach Angaben des vom Gericht eingeschalteten Sachverständigen wären die Folgen des Abkommens nach rechts weniger schlimm gewesen. Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass in einer so gefährlichen Situation wie dem drohenden Frontalzusammenstoß von einem Kraftfahrer keine Idealreaktion verlangt werden darf. Verhalten in so kritischen Verkehrslagen werde nicht geschult. Aus einer Überreaktion könne daher weder ein Mitverschuldensvorwurf noch eine Mithaftung aus Betriebsgefahr hergeleitet werden (Urteil vom 6.3.2005, Az: I – 1 U 141/00; Abruf-Nr. 061214)  

    Beachten Sie: Dieses Urteil soll Sie für die Frage sensibilisieren, ob bei Unfallschäden Ihrer Kunden durchgreifende Mithaftungseinwände zu erwarten sind. Wie für alle Mitverschuldensfälle gilt: Finger weg von eigenen Aktivitäten für Ihre Kunden. Das ist eine Sache für einen verkehrsrechtlich qualifizierten Rechtsanwalt!  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 3 | ID 130855