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  • 01.03.2006 | Haftpflicht

    Freie Bahn nur mit Blaulicht und Martinshorn

    Mit einem Polizeifahrzeug zu kollidieren gehört eher zu den Seltenheiten („Sie kommen wie gerufen, ich wollte Ihnen gerade einen Unfall melden…“). Im Grundsatz gelten für ein Einsatzfahrzeug der Polizei oder der Feuerwehr die gleichen Regeln, wie für jeden anderen Verkehrsteilnehmer auch. Allerdings kann sich der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs das Sonderrecht der „freien Bahn“ verschaffen. Das Kammergericht Berlin hat noch einmal klargestellt, dass das Sonderrecht nur gilt, wenn an dem Fahrzeug sowohl das Blaulicht als auch das Martinshorn eingeschaltet sind. Das Blaulicht allein begründet keinen Vorrang (Urteil vom 26.5.2005, Az: 12 U 50/04; Abruf-Nr. 060607)  

    Beachten Sie: Blaulicht allein begründet kein Sonderrecht im Hinblick auf Vorfahrt oder Vorrang. Wird es bei Einsatzfahrten ohne Martinshorn benutzt, mahnt es aber zu erhöhter Vorsicht. Es kann also einen Mitverschuldenseinwand begründen.  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 2 | ID 97812