Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 05.03.2008 | Abrechnung auf Gutachtenbasis

    Reparaturkosten und Ausfallzeit laut Gutachten

    Uns erreichte folgende Frage: Der Geschädigte hat den Schaden nach Gutachten abgerechnet. Dann hat er in unserer weit günstigeren Werkstatt reparieren lassen. Ersatzteile waren in Rückstand, sodass die tatsächliche Mietwagendauer die prognostizierte Reparaturdauer weit überstieg. Die Versicherung steht nun auf dem Standpunkt, dass eine solche Vermischung von fiktiven mit konkreten Komponenten nicht möglich ist. Ist das richtig?  

    Unsere Antwort: Es spricht alles dafür, dass die Versicherung Recht hat. Der BGH hat in einem etwas anders gelagerten Fall wie folgt entschieden:  

    • Wenn der Geschädigte auf der Basis eines Gutachtens die Reparaturkosten abrechnet, so kann er nur die für diesen Reparaturweg erforderlichen Ausfallzeiten beanspruchen. Dort hatte der Geschädigte einen anderen Reparaturweg gewählt, der dann zu Schwierigkeiten und zu entsprechenden Nacharbeiten geführt hat (Urteil vom 15.7.2003, Az: VI ZR 361/02; Abruf-Nr. 032372).
    • In einer späteren Entscheidung zu einer Mehrwertsteuerproblematik hat der BGH dann auf dieses Urteil zurückgegriffen und es dahingehend zusammengefasst, dass eine Kombination konkreter und fiktiver Schadenabrechnung nicht zulässig ist (Urteil vom 15.2.2005, Az: VI ZR 172/04; Abruf-Nr. 050707).

    Beachten Sie: Die erste Entscheidung hätte ggf. noch die Chance zu dem Einwand gelassen, bei der Wahl der Markenwerkstatt wäre es ebenfalls zu dem Ersatzteilrückstand gekommen, weil die tatsächliche Reparaturwerkstatt gerade dort die Teile eingekauft hat. Die zweite Entscheidung formuliert das Kombinationsverbot jedoch so umfassend, dass sich der Versicherer in Ihrem Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit bei den Instanzgerichten durchsetzen wird. Fazit: Rosinenpicken geht nicht.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 3 | ID 118004