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  • 01.11.2006 | 130 Prozent-Grenze

    Notreparatur reicht nicht

    Wer nach einem Unfall sein in den rechnerischen Grenzen der „130-Prozent-Rechtsprechung“ beschädigtes Fahrzeug nur teilweise repariert und kurz danach verkauft, kann nur die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert ersetzt verlangen. So hat das OLG Brandenburg entschieden.  

    Beachten Sie: Das brandenburger Urteil liegt auf der Linie der BGH-Rechtsprechung zur „130-Prozent-Grenze“. Es verwundert, dass solche Fragen noch durch zwei Instanzen aufgeworfen werden. Das zeugt nicht von Professionalität. Der BGH hat längst entschieden, dass das Fahrzeug im Umfang der gutachterlichen Feststellungen repariert werden muss. Daraus ergibt sich von Zeit zu Zeit Streitpotenzial, wenn sich die Werkstatt nicht exakt an den vom Gutachter vorgegebenen Reparaturweg gehalten hat. Es ist umstritten, ob die BGH-Entscheidung dahingehend zu verstehen ist, dass sich die Werkstatt „sklavisch“ an das Gutachten hält oder ob es reicht, wenn das Ergebnis stimmt. Dem geht man am ehesten aus dem Weg, indem man im Vorfeld den Weg abstimmt. (Urteil vom 28.9.2006, Az: 12 U 61/04) (Abruf-Nr. 063035)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 4 | ID 97976