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  • 31.07.2009 | 130-Prozent-Grenze

    Neues Urteil: Sechsmonatsfrist keine Fälligkeitsvoraussetzung

    Auch bei Schäden oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwands und unterhalb des Wiederbeschaffungswerts (WBW) und deren nur teilweisen Instandsetzung ist die Sechsmonatsfrist keine Fälligkeitsvoraussetzung. So hat das LG Landshut in folgendem Fall entschieden: Es ging um einen Schaden, der unterhalb des WBW lag, aber oberhalb der Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert (= Wiederbeschaffungsaufwand). Der Geschädigte hatte nur eine preiswertere Einfachreparatur ausführen lassen und rechnete ohne Vorlage der Rechnung auf Basis des Gutachtens ab. Die Versicherung hatte nur den Wiederbeschaffungsaufwand erstattet und verwies wegen des restlichen Betrags darauf, erst abwarten zu wollen, ob der Geschädigte das Auto sechs Monate weiter nutzt. Das LG Landshut hat das aber genauso behandelt wie die 130-Prozent-Fälle: Der Anspruch ist in voller Höhe (in der Konstellation aber nur netto) sofort fällig (vergleiche Ausgabe 3/2009, Seite 1). Auf Versichererseite wird in solchen Fällen gerne behauptet, der BGH habe bei den 130-Prozent-Schäden die vollständige Reparatur als ein starkes Indiz für den Behaltewillen in seine Bewertung einbezogen. Bei den Unter-Hundert-Fällen fehle aber die vollständige Reparatur als Anfangsindiz. Damit kam die Versicherung vor dem LG Landshut aber nicht durch. Denn der BGH hat nur auf die Weiternutzung abgestellt. (Urteil vom 15.7.2009, Az: 13 S 1170/09) (Abruf-Nr. 092472)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 5 | ID 128836