Nach § 97 Abs. 2 ZPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ganz oder teilweise der obsiegenden Partei aufzuerlegen, wenn sie aufgrund neuen Vorbringens obsiegt, obwohl sie dies in einem früheren Rechtszug hätte geltend machen können (OLG Schleswig 2.8.22, 12 U 185/21, Abruf-Nr. 238170 ).
Der Streitwert einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit richtet sich nach den Regelungen für die Grunddienstbarkeit. Der Vorteil bei einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit besteht generell darin, dass das ...
Wenn eine Partei eine die gesetzlichen Gebühren übersteigende Honorarvereinbarung mit ihren Prozessbevollmächtigten erst nach Abschluss des Rechtsstreits getroffen hat, gilt: Sie kann die Beschwerde wegen einer nach ...
Sind mehrere Streitgenossen am Gesamtstreitwert unterschiedlich beteiligt, gilt nach dem LG Essen: Auf deren Anträge hin müssen die Gegenstandswerte der jeweiligen anwaltlichen Tätigkeit ihnen gegenüber gesondert festgesetzt werden.
Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Äußerungen in der Presse oder anderen Medien kommen bei Prominenten oder besonders spektakulären Fällen höhere Beträge in Betracht. Ansonsten werden – je nach ...
Nicht gesondert abgerechnet werden die gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 RVG zum Rechtszug oder dem Verfahren gehörenden Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten sowie die mit dem Rechtszug oder dem Verfahren ...
Die PDF-Sonderausgabe von FMP enthält praxiserprobte Handlungsanleitungen, um typische Problemmandate effizient zu bearbeiten. Damit sind Sie in der Lage, auch knifflige Fälle rechtssicher zu lösen – ohne in Anbetracht des geringen Streitwerts zu viel wertvolle Zeit zu investieren.
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Volle Terminsgebühr trotz Versäumnisurteil? So geht’s!
Verschenken Sie kein Geld: Auch bei Säumnis des Gegners kann in vielen Fällen die volle Terminsgebühr von 1,2 abgerechnet werden. In welchen Verfahrenskonstellationen dies so ist, zeigt Ihnen die neue Sonderausgabe von RVG professionell anhand von konkreten Abrechnungsbeispielen.
Geht es um einen Anspruch auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen, richtet sich der Wert der Beschwer nach dem Interesse des Klägers an der beantragten Unterlassung und dem beantragten Widerruf (BGH 17.1.23, VI ZB 114/21, Abruf-Nr. 234136 ).