Die Frage, welche Gebühren der Terminsvertreter des Pflichtverteidigers verdient, ist in der Rechtsprechung immer noch nicht abschließend geklärt. Dazu hat jetzt auch das OLG Köln Stellung genommen. Nach seiner Auffassung sind die von einem Rechtsanwalt im Rahmen der Wahrnehmung eines Haftverkündungstermins entfalteten Handlungen nicht lediglich als Einzeltätigkeit i. S. v. Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG, namentlich nicht als Beistandsleistung bei einer richterlichen Vernehmung nach dessen Nr. 4301 VV RVG ...
Ist die Verteidigung im Strafverfahren hinsichtlich einer Einziehung zum Teil erfolgreich, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen das ggf. auf die Kostenerstattung aus der Staatskasse hat. Das LG Braunschweig ...
Dem Pflichtverteidiger steht auch für drei hinzuverbundene Verfahren jeweils eine Terminsgebühr nach Nrn. 4108, 4109 VV RVG zu, wenn in jedem noch selbstständigen Verfahren eine Hauptverhandlung stattgefunden hat (LG Kiel 21.6.23, 2 Qs 41/23, Abruf-Nr. 237795 ).
Werden mehrere Verfahren miteinander verbunden, können sich im Hinblick auf die Vergütung des Pflichtverteidigers Probleme ergeben. Die damit zusammenhängenden Fragen sind in § 48 Abs. 6 RVG geregelt.
Für das Entstehen der Hauptverhandlungsterminsgebühr ist kein förmlicher Aufruf erforderlich. Es genügt, wenn vom Gericht unmissverständlich kundgetan wird, dass über die Sache verhandelt werden soll (AG Nürnberg ...
Volle Terminsgebühr trotz Versäumnisurteil? So geht’s!
Verschenken Sie kein Geld: Auch bei Säumnis des Gegners kann in vielen Fällen die volle Terminsgebühr von 1,2 abgerechnet werden. In welchen Verfahrenskonstellationen dies so ist, zeigt Ihnen die neue Sonderausgabe von RVG professionell anhand von konkreten Abrechnungsbeispielen.
Gerade in der mietrechtlichen Praxis können digitale Lösungen die Arbeit erheblich erleichtern. Die neue Sonderausgabe von MK Mietrecht kompakt zeigt Ihnen, wie Sie sich dieses Potenzial erschließen! Sie erhalten konkrete Tipps zur Nutzung von KI und zum Aufbau Ihrer eigenen Legal-Tech-Strategie.
Die PDF-Sonderausgabe von FMP enthält praxiserprobte Handlungsanleitungen, um typische Problemmandate effizient zu bearbeiten. Damit sind Sie in der Lage, auch knifflige Fälle rechtssicher zu lösen – ohne in Anbetracht des geringen Streitwerts zu viel wertvolle Zeit zu investieren.
Nach § 402 StPO endet die Nebenklage mit dem Tod des einzigen Nebenklägers. Ein „Eintreten“ bzw. eine „Fortführung“ der Nebenklage durch Angehörige des verstorbenen Nebenklägers oder eine Anschlusserklärung ist nicht möglich. Die Befugnis aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO gilt nicht, wenn sich der Verstorbene der öffentlichen Klage noch zu Lebzeiten als Nebenkläger angeschlossen hatte (KG 22.1.24, 3 Ws 66-67/23, Abruf-Nr. 239980 ).