· Fachbeitrag · 2. KostRMoG
Das ist bei den Übergangsregelungen zu beachten
von Diplom Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Seit Inkrafttreten des 2. KostRMoG am 1.8.13 kommt es in der Praxis vielfach zu Fällen, in denen sich die Frage stellt, ob altes oder neues Recht Anwendung findet. Auf diese Punkte müssen Sie achten, um immer nach dem richtigen Recht abzurechnen. |
1. Grundsatz des § 60 RVG
Nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG gilt altes Recht, wenn dem Anwalt der unbedingte Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG am 1.8.13 erteilt worden ist, oder er vor diesem Tag bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist ihm der unbedingte Auftrag nach dem 1.8.13 erteilt worden, bzw. wurde er nach diesem Zeitpunkt beigeordnet oder bestellt, gilt neues Recht.
Wichtig | Jede Angelegenheit ist für sich zu betrachten. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG spricht von derselben Angelegenheit i.S. des § 15 RVG. Dies kann dazu führen, dass im selben Mandat einerseits eine gebührenrechtliche Angelegenheit noch nach alter Rechtslage und andererseits eine nachfolgende gebührenrechtliche Angelegenheit nach neuem Recht abzurechnen ist.
2. Beratungshilfe
Entscheidend, ob die neuen Gebührenbeträge anzuwenden sind, ist der dem Rechtsanwalt unbedingt erteilte Auftrag. Es kommt somit nicht auf die Erteilung des Berechtigungsscheines durch das Gericht an.
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Mandant M begibt sich am 29.7.13 zum AG und lässt sich in einer Arbeitsrechtsangelegenheit einen Berechtigungsschein erteilen. Am 3.8.13 beauftragt er Rechtsanwalt R ihn außergerichtlich zu vertreten. R schreibt den Arbeitgeber an und verlangt, dass die Abmahnung aus der Akte verschwindet, da keinerlei Gründe hierfür vorliegen. Der Arbeitgeber kommt dem Verlangen nach.
Lösung: Da R die unbedingte Auftragserteilung erst nach dem 1.8.13 erteilt wurde, erfolgt die Abrechnung gegenüber der Staatskasse nach den neuen Gebührenbeträgen (85 EUR gemäß Nr. 2503 VV RVG). Daneben kann R von M noch eine Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VV RVG von 15 EUR brutto verlangen. |
3. Außergerichtliche Vertretung bei Rechtsschutzversicherung
Oft wird die Auftragserteilung von der Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung abhängig gemacht. Darin liegt zunächst eine bedingte Auftragserteilung. Wird die Deckungszusage erst nach dem 1.8.13 erteilt, gilt neues Recht.
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M begibt sich am 29.7.13 zu R und beauftragt ihn, eine Forderung von 5.000 EUR außergerichtlich gegenüber Schuldner S geltend zu machen. M bittet R aber, erst tätig zu werden, wenn die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt hat. R holt auftragsgemäß die Deckungszusage ein. Sie wird am 5.8.13 erteilt. Am 6.8.13 schreibt R den S an und fordert im Namen des M 5.000 EUR.
Lösung: Da der unbedingte Auftrag von der Deckungszusage abhängig gemacht und diese nach dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG erteilt wurde, erfolgt die Abrechnung nach den neuen Gebührenbeträgen der Nr. 2300 VV RVG.
Hinweis |Die Einholung der Deckungszusage kann durch R gesondert abgerechnet werden, wenn hierfür ein besonderer unbedingter Auftrag vorliegt (BGH RVGreport 12, 154; RVG prof. 11, 78). Im vorliegenden Fall sind hierfür ebenfalls Gebühren nach Nr. 2300 VV RVG angefallen, allerdings noch nach den alten Gebührenbeträgen, da der Auftrag bereits vor dem 1.8.13 erteilt wurde. |
4. Vertretung in zivilgerichtlichen Verfahren
Vielfach herrscht die Ansicht, dass es bei einem gerichtlichen Verfahren darauf ankommt, wann der Rechtsanwalt einen Antrag bzw. eine Klage beim Gericht eingereicht hat. Dies ist jedoch nicht richtig. Vielmehr ist auch hierbei entscheidend, wann der Rechtsanwalt durch seinen Mandanten den unbedingten Auftrag erhalten hat, gerichtlich tätig zu werden.
a) Mahnverfahren
Auch im Mahnverfahren spielt der Zeitpunkt der Antragsstellung keine Rolle.
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M beauftragt am 29.7.13 R, wegen einer Forderung von 5.000 EUR das Mahnverfahren einzuleiten. R reicht den Mahnantrag am 5.8.13 bei Gericht ein.
Lösung: Da der unbedingte Auftrag vor dem 1.8.13 erteilt wurde, erfolgt die Abrechnung nach den alten Gebührenbeträgen. |
b) Mahnverfahren und anschließendes streitiges Verfahren
Anders zu beurteilen ist die Situation, wenn dem Rechtsanwalt der unbedingte Auftrag zur Einleitung eines Mahnverfahrens bereits vor dem 1.8.13 erteilt wurde und der unbedingte Auftrag zur Durchführung eines etwaigen streitigen Verfahrens nach dem 1.8.13 erfolgt. Da das Mahnverfahren und das streitige Klageverfahren gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten sind (§ 17 Nr. 2 RVG), muss jede Angelegenheit für sich betrachtet werden.
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M beauftragt am 29.7.13 R, wegen einer Forderung von 5.000 EUR das Mahnverfahren einzuleiten. R reicht den Mahnantrag am 5.8.13 bei Gericht ein. Nachdem der Gegner Widerspruch einlegt, erhält R am 27.08. den unbedingten Klageauftrag. Der Beklagte wird nach mündlicher Verhandlung antragsgemäß verurteilt. | ||||||||||||||||||||
Lösung: Da der unbedingte Auftrag für das Mahnverfahren vor dem 1.8.13 erteilt wurde, erfolgt die Abrechnung nach den alten Gebührenbeträgen. Das streitige Verfahren ist dagegen nach den neuen Beträgen abzurechnen.
Mahnverfahren (altes Recht)
Klageverfahren (neues Recht)
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c) Streitwertaddition
In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass eine eingereichte Klage später erhöht wird bzw. dass Klage und hiergegen erhobene Widerklage unterschiedliche Streitgegenstände betreffen. In solchen Fällen sind Gebühren nach alter Rechtslage aus dem zusammengerechneten Wert der mehreren Gegenstände zu berechnen (§ 60 Abs. 2 RVG).
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R reicht auftragsgemäß am 30.7.13 Klage über 3.000 EUR ein. Am 10.8.13 erhöht er die Klage um 4.000 EUR. Es wird mündlich verhandelt, die Klage hat Erfolg.
Lösung: Da der unbedingte Klageauftrag für das Klageverfahren vor dem 1.8.13 erteilt wurde, erfolgt die Abrechnung aus dem Gesamtwert aller Ansprüche (7.000 EUR) nach den alten Gebührenbeträgen.
Klageverfahren (altes Recht)
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R reicht am 30.7.13 Klage über 3.000 EUR ein. Am 10.8.13 reicht der Beklagtenvertreter Widerklage über 4.000 EUR ein. Der Beklagte wird nach mündlicher Verhandlung antragsgemäß verurteilt. Die Widerklage wird abgewiesen. |
Lösung: Klage und Widerklage betreffen unterschiedliche Streitgegenstände, sodass die unterschiedlichen Werte zu addieren sind (§ 45 Abs. 1 S. 1 GKG). Da der unbedingte Klageauftrag vor dem 1.8.13 erteilt wurde, erfolgt die Abrechnung aus dem Gesamtwert aller Ansprüche (7.000 EUR) nach den alten Gebührenbeträgen. |
d) Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
In § 17 Nr. 4 RVG ist geregelt, dass das Verfahren in der Hauptsache und
- ein Verfahren über die Anordnung eines Arrests,
- den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder
- einer einstweiligen Anordnung,
- die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
- die Aufhebung der Vollziehung oder
- die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie
- die Abänderung oder Aufhebung einer in den zuvor genannten Verfahren ergangenen Entscheidung
verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten darstellen. Für jede Angelegenheit ist daher für sich zu betrachten, wann der Rechtsanwalt vom Mandanten unbedingt beauftragt wurde.
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R reicht am 30.7.13 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein. Diese wird am selben Tag erlassen und dem Gegner zugestellt. Am 2.8.13 legt der Antragsgegnervertreter Einspruch ein. Am 7.8.13 wird mündlich verhandelt. Es ergeht ein Urteil, durch das die einstweilige Verfügung aufrecht erhalten bleibt. Am 5.8.13 wird R mit der Hauptsache beauftragt. Nach mündlicher Verhandlung ergeht antragsgemäß ein Urteil. Der Streitwert wird für die einstweilige Verfügung auf 8.000 EUR und für die Hauptsache auf 15.000 EUR festgesetzt.
Lösung: Da dem R für das Verfahren auf Beantragung der einstweiligen Verfügung der unbedingte Auftrag vor dem 1.8.13 erteilt wurde, erfolgt die Abrechnung nach den alten Gebührenbeträgen. Dies gilt auch hinsichtlich der im einstweiligen Verfügungsverfahren entstandenen Terminsgebühr, obwohl die mündliche Verhandlung erst nach dem 1.8.13. stattfand. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 2 RVG, wonach der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal fordern kann. Die Angelegenheit hat jedoch bereits vor dem 1.8.13 begonnen. Da die unbedingte Auftragserteilung für das Hauptsacheverfahren erst nach dem 1.8.13 erteilt wurde, gelten für die Abrechnung die neuen Gebührenbeträge.
Einstweiliges Verfügungsverfahren (altes Recht)
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Hauptsacheverfahren (neues Recht)
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e) Selbstständiges Beweisverfahren
Das selbstständige Beweisverfahren ist gebührenrechtlich gegenüber dem Hauptsacheverfahren eine eigene Angelegenheit. Insofern können sämtliche Gebühren gesondert anfallen. Eine Einschränkung macht Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG. Soweit nämlich der Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand des Rechtsstreits ist oder wird, wird die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die des Rechtszugs angerechnet.
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M beauftragte R am 20.7.13 mit der Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens. Am 7.9.13 findet ein Ortstermin mit dem Gutachter statt, in dem R den M vertritt. R wird auch mit der Hauptsache beauftragt. Es ergeht nach mündlicher Verhandlung ein Urteil, in dem M obsiegt. Der Streitwert des Beweisverfahrens beträgt 10.000 EUR, der der Hauptsache 20.000 EUR.
Lösung: Da R der Auftrag für das selbstständige Beweisverfahren vor dem 1.8.13 erteilt wurde, erfolgt die Abrechnung nach alten Gebührenbeträgen. Das gilt auch hinsichtlich der im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Terminsgebühr, obwohl der Ortstermin erst nach dem 1.8.13 stattfand. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 2 RVG, wonach der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal fordern kann. Die Angelegenheit hat jedoch bereits vor dem 1.8.13 begonnen. Da die Auftragserteilung für das Hauptsacheverfahren erst nach dem 1.8.13 erteilt wurde, gelten hierfür die neuen Gebührenbeträge.
Selbstständiges Beweisverfahren (altes Recht)
Hauptsacheverfahren (neues Recht)
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f) Urkunds- Wechselprozess und anschließendes ordentliches Verfahren
Das Urkunds- bzw. Wechselverfahren stellt gebührenrechtlich gegenüber dem ordentlichen Verfahren eine eigene Angelegenheit dar (§ 17 Nr. 5 RVG). Insofern können sämtliche Gebühren eigens anfallen. Eine Einschränkung macht jedoch Nr. 3100 Abs. 2 VV RVG. Die Verfahrensgebühr des Urkunds- oder Wechselprozesses wird auf die Verfahrensgebühr für das ordentliche Verfahren angerechnet, wenn dieses nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 ZPO). Es gilt daher auch hierbei für die Frage, ob altes oder neues Recht Anwendung findet, dass es auf die unbedingte Auftragserteilung durch den Mandanten ankommt.
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M beauftragt R am 24.7.13 wegen einer Darlehnsforderung von 10.000 EUR zur Durchführung eines Urkundsprozesses. Nach anberaumter mündlicher Verhandlung wird der Beklagte am 27.7.13 durch Vorbehaltsurteil verurteilt. Der Beklagte beantragt im Nachverfahren das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der M beauftragt R am 3.9.13 mit der Durchführung des Nachverfahrens. R beantragt, das Urteil für vorbehaltlos zu erklären und dem Beklagten die weiteren Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Es ergeht ein entsprechendes vorbehaltloses Urteil.
Lösung: Da dem R für das Verfahren auf Durchführung des Urkundsverfahrens der unbedingte Auftrag vor dem 1.8.13 erteilt wurde, erfolgt die Abrechnung nach den alten Gebührenbeträgen. Das gilt auch hinsichtlich der im Urkundsverfahren entstandenen Terminsgebühr, obwohl die mündliche Verhandlung erst nach dem 1.8.13 stattfand. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 2 RVG, wonach der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal fordern kann. Die Angelegenheit hat jedoch bereits vor dem 1.8.13 begonnen. Da der unbedingte Auftrag für das Nachverfahren erst nach dem 1.8.13 erteilt wurde, erfolgt die Abrechnung nach den neuen Gebührenbeträgen.
Urkundsverfahren (altes Recht)
Nachverfahren (neues Recht)
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5. Verwaltungs- und sozialrechtliche Angelegenheiten
Nach § 17 Nr. 1a RVG sind
- das Verwaltungsverfahren,
- das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren,
- das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung,
- das Verfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und
- ein gerichtliches Verfahren
verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten. Insofern fallen in jeder Angelegenheit gesonderte Gebühren an, wenn der Rechtsanwalt für die jeweilige Angelegenheit beauftragt wurde.
a) Situation vor dem 1.8.13
Nach altem Recht erhielt der Rechtsanwalt im verwaltungsrechtlichen Antragsverfahren einen Gebührenrahmen nach Nr. 2300 VV RVG von 0,5 bis 2,5 (Mittelgebühr: 1,5). Im Widerspruchsverfahren erhielt er nach Nr. 2301 VV RVG hingegen einen geringeren Rahmen und zwar von 0,5 bis 1,3 (Mittelgebühr: 0,9). Nur diese (Widerspruchs)Geschäftsgebühr war nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG a.F. auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens zur Hälfte anzurechnen.
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R stellt am 3.4.13 für M einen Bauantrag. Als dieser abgelehnt wird, legt R am 20.6. Widerspruch ein. Nachdem auch der Widerspruch erfolglos ist, wird R am 17.8.13 mit der Klage beauftragt. Das VG gibt der Klage statt und setzt den Verfahrenswert auf 5.000 EUR fest. Die Angelegenheiten waren durchschnittlich.
Lösung: Das Antrags- und das Widerspruchsverfahren berechnen sich noch nach der Rechtslage vor dem 1.8.13, da der jeweilige unbedingte Auftrag dem R zuvor erteilt wurde. Das Klageverfahren berechnet sich hingegen nach der neuen Rechtslage, da der unbedingte Auftrag dem R nach dem 1.8.13 erteilt wurde.
Antragsverfahren (altes Recht)
Widerspruchsverfahren (altes Recht)
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Klageverfahren (neues Recht)
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b) Seit 1.8.13 gilt doppelte Anrechnung
In verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten gilt es zu beachten, dass seit dem 1.8.13 eine doppelte Gebührenanrechnung besteht. Hierzu bestimmen
- Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV RVG: „Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient, angerechnet.“
- Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG: Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.
Folgen | Die Geschäftsgebühr für das behördliche Antragsverfahren wird auf die Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren mit max. 0,75 angerechnet. Ebenso wird weiterhin im Fall eines sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens auf die 1,3-Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens mit max. 0,75 angerechnet.
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Im Auftrag des M stellt Rechtsanwalt R am 16.7.13 einen Antrag auf Genehmigung eines Bauvorhabens. Die Behörde lehnt den Antrag ab. Hiergegen legt R auftragsgemäß am 13.8. Widerspruch ein. Dem Widerspruch wird abgeholfen.
Lösung: Da der unbedingte Auftrag zur Stellung des Bauantrags noch vor dem 1.8.13 erteilt wurde, berechnen sich die Gebühren noch nach altem Recht. Das Widerspruchsverfahren wird jedoch nach neuer Rechtslage berechnet. Zudem greift jetzt die Anrechnungsregelung nach Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV RVG. Ausgehend von einer durchschnittlichen Angelegenheit und einem Verfahrenswert von 5.000 EUR entstehen folgende Gebühren:
Antragsverfahren (altes Recht)
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Widerspruchsverfahren (neues Recht)
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In Abwandlung des Beispiels 12 wird der unbedingte Auftrag dem R für das Widerspruchs- und Klageverfahren nach dem 1.8.13 erteilt.
Lösung: Das Antragsverfahren berechnet sich noch nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes. Das Widerspruchs- und Klageverfahren berechnet sich hingegen nach der neuen Rechtslage, da der unbedingte Auftrag dem R nach dem 1.8.13 erteilt wurde. Jetzt ist eine doppelte Anrechnung zu vollziehen.
Antragsverfahren (altes Recht)
Widerspruchsverfahren (neues Recht)
Klageverfahren (neues Recht)
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6. Sozialrechtliche Angelegenheiten (Betragsrahmengebühren)
Zunächst gilt auch hierbei, dass die in § 17 Nr. 1a RVG (vgl. oben 5.) genannten Verfahren verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten sind.
a) Situation vor dem 1.8.13
Nach altem Recht erhielt der Rechtsanwalt im Antragsverfahren einen Gebührenrahmen nach Nr. 2400 VV RVG von 40 EUR bis 520 EUR (Mittelgebühr: 280 EUR). Im Widerspruchsverfahren erhielt er nach Nr. 2401 VV RVG hingegen einen geringeren Rahmen in Höhe von 40 EUR bis 260 EUR (Mittelgebühr: 150 EUR). Eine Anrechnung von Gebühren erfolgte nicht.
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R stellt am 3.4.13 für M einen Antrag auf Erhöhung des Grads der Behinderung (GdB). Nachdem der Antrag abgelehnt wird, legt R auftragsgemäß am 20.6. Widerspruch ein, der ebenfalls erfolglos ist. Am 17.7.13 wird R mit der Klageerhebung vor dem SG beauftragt. Das Gericht gibt der Klage nach mündlicher Verhandlung durch Urteil statt. Die Angelegenheiten waren durchschnittlich, sodass von der jeweiligen Mittelgebühr auszugehen ist.
Lösung: Alle drei verschiedenen gebührenrechtlichen Angelegenheiten berechnen sich noch nach der Rechtslage vor dem 1.8.13, da der jeweilige unbedingte Auftrag dem R zuvor erteilt wurde.
Antragsverfahren (altes Recht)
Widerspruchsverfahren (altes Recht)
Klageverfahren (altes Recht)
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b) Seit 1.8.13 gilt doppelte Anrechnung
In den zuvor genannten sozialrechtlichen Angelegenheiten gilt es zu beachten, dass seit dem 1.8.13 ebenfalls eine doppelte Gebührenanrechnung besteht. Hierzu bestimmen Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV RVG und Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG, dass bei Betragsrahmengebühren der Anrechnungsbetrag höchstens 175 EUR beträgt.
Folgen |Die Geschäftsgebühr für das behördliche Antragsverfahren wird auf die Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren mit maximal 175 EUR angerechnet. Ebenso wird im Fall eines sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens die Geschäftsgebühr des Widerspruchsverfahrens auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens mit maximal 175 EUR angerechnet.
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Im Auftrag des M stellt R am 16.7.13 einen Antrag auf Erhöhung des Grads der Behinderung (GdB). Die Behörde lehnt den Antrag ab. Hiergegen legt R auftragsgemäß am 13.8. Widerspruch ein. Dem Widerspruch wird abgeholfen.
Lösung: Da der unbedingte Auftrag zur Stellung des Antrages noch vor dem 1.8.13 erteilt wurde, berechnen sich die Gebühren noch nach altem Recht. Das Widerspruchsverfahren wird jedoch nach neuer Rechtslage berechnet. Zudem greift jetzt die Anrechnungsregelung nach Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV RVG. Ausgehend von einer durchschnittlichen Angelegenheit entstehen folgende Gebühren:
Antragsverfahren (altes Recht)
Widerspruchsverfahren (neues Recht)
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Wie Beispiel 15, aber unbedingte Auftragserteilung erfolgt nach dem 1.8.13. R erhebt Klage vor dem SG.
Lösung: Alle drei verschiedenen gebührenrechtlichen Angelegenheiten berechnen sich nach der Rechtslage nach dem 1.8.13.
Antragsverfahren (neues Recht)
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Widerspruchsverfahren (neues Recht)
Klageverfahren (neues Recht)
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7. Rechtsmittelverfahren
a) Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug
Nach § 17 Nr. 1 RVG stellen das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten dar. Hierbei sind unterschiedliche Fallgestaltungen zu beachten:
- Rechtsanwalt war nicht in der Vorinstanz tätig: Hier kommt es darauf an, wann dem Anwalt als Rechtsmittelführer bzw. Rechtsmittelgegner der unbedingte Auftrag zur Vertretung im Rechtsmittelverfahren erteilt wurde. Ist dies vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG erfolgt, so berechnen sich die Gebühren nach alter Rechtslage, andernfalls nach neuem Recht.
- Rechtsanwalt des Rechtsmittelführers war in der Vorinstanz tätig und legt Rechtsmittel vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein: In diesem Fall berechnen sich die Gebühren nach alter Rechtslage, da die unbedingte Auftragserteilung stets vor dem 1.8.13 liegt.
- Rechtsanwalt des Rechtsmittelführers war in der Vorinstanz tätig und legt Rechtsmittel nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein: Für diesen Fall sieht das Gesetz in § 60 Abs. 1 S. 2 RVG eine Ausnahme derart vor, dass der Rechtsanwalt seine Gebühren nach neuer Rechtslage berechnen kann, auch wenn ihm der unbedingte Auftrag bereits vor dem 1.8.13 erteilt wurde.
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M wurde durch R vor dem AG wegen einer Forderung 5.000 EUR vertreten. Nachdem die Klage nach mündlicher Verhandlung abgewiesen wurde, beauftragt M am 20.7.13 R mit der Berufung. R reicht am 5.8.13 die Berufungsschrift ein. Das LG gibt der Klage nach mündlicher Verhandlung durch Urteil statt. |
Lösung: Das Verfahren vor dem AG berechnet sich nach altem Recht. Die Gebühren für das Berufungsverfahren berechnen sich hingegen nach neuem Recht. |
b) Rechtsmittelverfahren und Nichtzulassungsbeschwerde
Nach § 17 Nr. 9 RVG sind Verfahren über ein Rechtsmittel und Verfahren über die Beschwerden gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels eigene Angelegenheiten. Im Gegensatz zu den Verfahren auf Zulassung eines Rechtsmittels (§ 16 Nr. 11 RVG) gehören sie daher nicht zum jeweiligen Rechtsmittelverfahren, sondern lösen gesonderte Gebühren aus.
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R wird am 3.6.13 beauftragt, erstinstanzlich Klage in Höhe von 30.000 EUR zu erheben. Das LG weist nach mündlicher Verhandlung die Klage durch Urteil vom 7.7.13 ab und lässt die Berufung nicht zu. Am 19.7.13 wird R damit beauftragt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung einzulegen.
Das Beschwerdegericht beraumt mündliche Verhandlung an und lässt anschließend die Berufung zu. Am 5.8.13 legt R auftragsgemäß Berufung ein. Die Klage wird nach mündlicher Verhandlung abgewiesen.
Lösung: Sowohl das erstinstanzliche Verfahren als auch das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren berechnen sich nach der Gebührentabelle vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG, da der unbedingte Auftrag jeweils vor der Gesetzesänderung erteilt wurde. Das Berufungsverfahren hingegen berechnet sich nach neuer Rechtslage, da der unbedingte Auftrag nach der Gesetzesänderung erteilt wurde. |
8. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe
Die Vergütung ist nach altem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt beigeordnet worden ist. Es kommt daher bei PKH und VKH Mandaten in erster Linie auf die unbedingte Auftragserteilung an. Liegt diese nach der Beiordnung, kommt es auf den Zeitpunkt der Zustellung des Beiordnungsbeschlusses an. Liegt dieser vor dem 1.8.13, berechnet sich die Vergütung nach alter Rechtslage. In der Praxis dürfte die unbedingte Auftragserteilung regelmäßig vor der gerichtlichen Beiordnung liegen.
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In einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit erteilt M dem R am 16.7. den unbedingten Auftrag, Kündigungsschutzklage einzureichen. R wird im Rahmen der PKH beigeordnet.
Lösung: R muss seine Gebühren nach der alten Rechtslage abrechnen, da ihm der unbedingte Auftrag vor dem 1.8.13 erteilt wurde. |
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In einer zivilrechtlichen Forderungsangelegenheit reicht R auftragsgemäß am 16.7. zunächst einen Klageentwurf ein und beantragt, dem Mandanten im Rahmen der PKH beigeordnet zu werden. Das Gericht bestimmt daraufhin am 28.8. Termin im PKH-Prüfungsverfahren und ordnet R als Bevollmächtigten bei. Sodann wird das Klageverfahren verfolgt.
Lösung: R kann seine Gebühren nur nach der alten Rechtslage abrechnen. Gemäß § 16 Nr. 2 RVG ist das Verfahren über die PKH und das Verfahren, für das die PKH beantragt worden ist, dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. |
9. Strafsachen
Nach § 17 Nr. 10 sind das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren und ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten, sodass in jeder Angelegenheit neue Gebühren anfallen. Auch hier kommt es in der Praxis vielfach vor, dass die Übergangsregelungen zu beachten sind und damit jede gebührenrechtliche Angelegenheit für sich gesondert zu betrachten ist.
PRAXISHINWEIS | Auch hier gilt der Stichtag 1.8.13. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass es in der Praxis vielfach so sein wird, dass der Mandant quasi einen Gesamtauftrag für das ganze Strafverfahren erteilt. Hier liegen dann zunächst bedingte Einzelaufträge vor. Insofern werden diese zu unbedingten Aufträgen, wenn die vorherige Tätigkeit endet und in die nächste Angelegenheit übergeht. Wenn dann zwischenzeitlich die Gesetzesänderung in Kraft tritt, kann daher unterschiedliches Recht Anwendung finden. |
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In einer Strafsache wird R vom M am 29.7. beauftragt. R gibt zunächst im Ermittlungsverfahren eine umfangreiche Stellungnahme ab. Am 2.9. wird Anklage vor dem AG erhoben. Im Hauptverhandlungstermin verteidigt R den M. Dieser wird aus Mangel an Beweisen freigesprochen.
Lösung: Das Ermittlungsverfahren wird nach alter Rechtslage abgerechnet, da der Auftrag hierzu vor dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG unbedingt erteilt wurde. Das gerichtliche Verfahren berechnet sich hingegen nach neuem Recht, da der zunächst bedingte Auftrag durch die Erhebung der Anklage sich in einen unbedingten Auftrag umgewandelt hat. Ausgehend von einer durchschnittlichen Angelegenheit entstehen folgende (Mittel-)Gebühren:
Ermittlungsverfahren (altes Recht)
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Verfahren vor AG (neues Recht)
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Die StA ermittelt gegen M wegen fahrlässigen Körperverletzung. R wird mit der Vertretung für das gesamte Verfahren am 21.7. beauftragt. Das Verfahren wird aufgrund einer umfangreichen Einlassung von R am 20.8. eingestellt. Daraufhin wird ein Bußgeldverfahren wegen Vorfahrtsverletzung (Bußgeld über 40 EUR) eingeleitet, das schließlich aufgrund der Tätigkeit von R eingestellt wird.
Lösung: Das Ermittlungsverfahren wird nach altem Recht abgerechnet, da der Auftrag hierzu vor dem 1.8.13 unbedingt erteilt wurde. Das Bußgeldverfahren berechnet sich hingegen nach neuem Recht, da der zunächst bedingte Auftrag sich in einen unbedingten Auftrag umgewandelt hat, nachdem M den R Auftrag zur Vertretung für das Gesamtverfahren erteilt hatte. Bei einer durchschnittlichen Angelegenheit entstehen (Mittel-)Gebühren wie in der Abrechnung zu Beispiel 20. |
Beachten Sie | Während nach der Rechtsprechung des BGH (RVG prof. 10, 25) im Strafverfahren bisher keine zusätzliche Gebühr anfallen konnte, entsteht diese nach der Neufassung der Nr. 4141 VV RVG. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut reicht die Einstellung des Strafverfahrens aus und eine Erledigung des gesamten Verfahrens ist gerade nicht erforderlich. Im Bußgeldverfahren entsteht darüber hinaus eine weitere zusätzliche Gebühr, da auch dieses Verfahren eingestellt worden ist.
10. Bußgeldsachen
Nach § 17 Nr. 11 sind das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten, sodass in jeder Angelegenheit neue Gebühren anfallen. Hier gilt das Gleiche, wie unter 9. zum Strafverfahren.
11. Pflichtverteidigung/beigeordneter Anwalt
Für den Pflichtverteidiger bzw. beigeordneten Rechtsanwalt gilt ebenfalls die allgemeine Regelung nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG. Es kommt hierbei auf den Zeitpunkt der Bestellung bzw. seiner Beiordnung an. Grundsätzlich gilt:
- Wurde dem Rechtsanwalt als Verteidiger der Auftrag zu der jeweiligen Angelegenheit vor dem 1.8.13 erteilt bzw. wurde er vor diesem Tag bestellt oder beigeordnet, gilt altes Recht.
- Wurde der Rechtsanwalt als Verteidiger nach dem 1.8.13 beauftragt, beigeordnet oder bestellt, gilt neues Gebührenrecht.
a) Bestellung vor dem 1.8.13, gerichtliches Verfahren beginnt nach 1.8.13
Wenn der Rechtsanwalt bereits vor dem 1.8.13 zum Pflichtverteidiger im Ermittlungsverfahren bestellt wird und das sich anschließende gerichtliche Verfahren nach dem 1.8.13 beginnt, erhält der Rechtsanwalt seine Vergütung noch nach alter Rechtslage. Dies deshalb, weil es alleine auf den Zeitpunkt der Bestellung bzw. seiner Beiordnung ankommt. Diese lag vor dem 1.8.13.
b) Tätigkeit im Ermittlungsverfahren vor 1.8.13, Bestellung nach dem 1.8.13
Wenn der Rechtsanwalt zunächst auftragsgemäß im Ermittlungsverfahren, welches bereits vor dem 1.8.13 begann, tätig wurde und im anschließenden gerichtlichen Verfahren, welches nach dem 1.8.13 begann, bestellt wurde, richtet sich die Vergütung für beide Angelegenheiten nach neuer Rechtslage. Zwar erfolgt die Bestellung dann nur für das gerichtliche Verfahren nach dem 1.8.13. Aber hier gilt es, die Fiktion des § 48 Abs. 6 S. 1 RVG zu beachten:
Wird der Rechtsanwalt im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, somit auch für das Ermittlungsverfahren.
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Rist zunächst für M im vorbereitenden Verfahren tätig. Nachdem M am 10.7.13 in Haft genommen worden ist, nimmt R noch im vorbereitenden Verfahren an einem Haftprüfungstermin teil. M wird anschließend auf freien Fuß gesetzt. Nach dem 1.8.13 kommt es zum gerichtlichen Verfahren. Im Hauptverhandlungstermin wird R beigeordnet. M wird durch Urteil freigesprochen.
Lösung: Die Rückwirkung des § 48 Abs. 6 S. 1 RVG erstreckt sich nicht nur auf die im gerichtlichen Verfahren zuvor angefallenen Gebühren, sondern auch auf die Gebühren und Auslagen im vorbereitenden Verfahren. R erhält daher aus der Landeskasse die neuen Gebührenbeträge nach dem Inkrafttreten des Gesetzes:
Ermittlungsverfahren (neues Recht)
Verfahren vor AG (neues Recht)
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c) Tätigkeit im Ermittlungsverfahren vor 1.8.13 als Wahlanwalt, Bestellung im gerichtlichen Verfahren erfolgt nach dem 1.8.13
Wurde der Rechtsanwalt zunächst als Wahlanwalt auftragsgemäß im Ermittlungsverfahren tätig, welches bereits vor dem 1.8.13 begann und wurde er im anschließenden gerichtlichen Verfahren, welches nach dem 1.8.13 begann, als Pflichtverteidiger bestellt, richtet sich die Vergütung für das Ermittlungsverfahren nach altem Recht, da die unbedingte Auftragserteilung vor dem 1.8.13 lag. Die Gebühren für das gerichtliche Verfahren erhält der Anwalt hingegen nach neuer Rechtslage aus der Staatskasse, da seine Bestellung nach dem 1.8.13 erfolgt ist.
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R ist zunächst im vorbereitenden Verfahren als Wahlanwalt für M tätig. Nachdem der M am 10.7.13 in Haft genommen worden ist, nimmt R noch im vorbereitenden Verfahren an einem Haftprüfungstermin teil. M wird anschließend auf freien Fuß gesetzt. Nach dem 1.8.13 kommt es zum gerichtlichen Verfahren. Im Hauptverhandlungstermin wird R beigeordnet. M wird durch Urteil freigesprochen.
Lösung: Für das Ermittlungsverfahren erhält R seine Gebühren als Wahlanwalt nach alter Rechtslage. Das gerichtliche Verfahren kann R aus den Gebührenbeträgen nach neuer Rechtslage gegenüber der Staatskasse abrechnen.
Ermittlungsverfahren (altes Recht - Mittelgebühren)
Verfahren vor AG (neues Recht)
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12. Übergangsrecht bei Gerichtskosten
Auch hinsichtlich der in einem gerichtlichen Verfahren entstehenden Gerichtskosten, bestehen Übergangsregelungen, die zu beachten sind. Während bei der Berechnung der anwaltlichen Gebühren die unbedingte Auftragserteilung maßgeblich ist, kommt es bei der Frage, welche Gerichtskosten zu zahlen sind, darauf an, wann die Anhängigkeit bei Gericht erfolgt ist (§ 71 Abs. 1 S. 1 GKG).
Somit kann es vorkommen, dass die Gerichtskosten sich bereits nach neuer Rechtslage bestimmen - und dementsprechend ein Vorschuss zu zahlen ist - während sich die anwaltliche Vergütung nach alter Rechtslage bestimmt.
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M begibt sich am 15.7.13 zu R und beauftragt diesen, wegen einer Forderung von 5.000 EUR das Mahnverfahren einzuleiten. R reicht den Mahnantrag am 3.8.13 bei Gericht ein.
Lösung: Die Gebühr Nr. 1100 GKG VV für das Mahnverfahren berechnet sich aus der Gerichtskostentabelle nach Inkrafttreten des Gesetzes. Sie beträgt somit 73 EUR. |
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M begibt sich am 15.7.13 zu R und beauftragt diesen, wegen einer Forderung von 5.000 EUR das Mahnverfahren einzuleiten. R reicht den Mahnantrag am 30.7.13 bei Gericht ein. Nach Zustellung des Mahnbescheids legt der Gegner hiergegen am 20.8.13 Widerspruch ein. R wird auch mit der Durchführung des streitigen Verfahrens beauftragt und reicht daher am 7.9.13 Klage beim zuständigen AG ein.
Lösung: Die Gebühr Nr. 1100 GKG VV für das Mahnverfahren berechnet sich aus der Gerichtskostentabelle vor Inkrafttreten des Gesetzes. Für das streitige Verfahren hingegen entsteht die 3,0-Gebühr nach Nr. 1210 GKG VV mit dem Eingang der Akten beim Streitgericht nach neuem Recht; die Gebühr Nr. 1100 GKG VV wird nach dem Wert des Streitgegenstands angerechnet, der in das Prozessverfahren übergegangen ist. Somit entstehen folgende Gerichtskosten:
Mahnverfahren (altes Recht)
Klageverfahren (neues Recht)
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