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  • 24.04.2024 · Fachbeitrag · Gerichtskosten

    Beklagter kann Einwendungen gegen Gerichtskosten in der Kostenfestsetzung erheben

    | Die Befugnis, sich mit der Gerichtskostenerinnerung gegen den Kostenansatz zu wehren, steht nur dem zu, der in der angegriffenen Kostenrechnung als Kostenschuldner i. S. d. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG ausgewählt und in Anspruch genommen worden ist (vgl. BGH AGS 16, 176). Ein erstattungspflichtiger Beklagter kann nach dem OLG Hamburg allerdings im Kostenfestsetzungsverfahren einwenden, dass die von der Klägerseite gezahlten und zum Ausgleich geltend gemachten Gerichtskosten nicht notwendig seien (vgl. BGH NJW 13, 2824). |