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  • · Nachricht · Einziehung

    Bei Teilerfolgen wird die Kostenentscheidung gequotelt

    | Ist die Verteidigung im Strafverfahren hinsichtlich einer Einziehung zum Teil erfolgreich, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen das ggf. auf die Kostenerstattung aus der Staatskasse hat. Das LG Braunschweig quotelt und wendet dabei den Grundgedanken des § 465 Abs. 2 StPO an (14.12.23, 8 Qs 326/22, Abruf-Nr. 239399 ). |

     

    Die Richter beziehen sich dabei auf den BGH (6.10.21, 1 StR 311/20, AGS 22, 369). Zwar betreffe dessen Entscheidung ein Revisionsverfahren. Gleichwohl habe der BGH auch die Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung geprüft. Die Abänderung an sich wurde offenbar für zulässig gehalten. Eine solche wurde dort aber abgelehnt, weil der Erfolg unterhalb von 10 Prozent liege und die angefochtene Quotelung damit aus Billigkeitsgründen nicht notwendig sei (BGH, a. a. O.).

     

    Als Verteidiger muss man diese Rechtsprechung im Blick haben und Kostenentscheidungen sorgfältig darauf prüfen, ob sie einen Erfolg bei der Einziehung angemessen berücksichtigen und der Staatskasse einen Teil der Kosten auferlegen. Das ist insofern von Bedeutung, weil der Angeklagte und sein Verteidiger bei den Kostenerstattungsansprüchen bezüglich der Einziehung ggf. nicht an die Begrenzung der Wertgebühr der Nr. 4142 VV RVG für einen Pflichtverteidiger gemäß § 49 RVG gebunden sind. Vielmehr gilt die Tabelle zu § 13 RVG (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., Nr. 4142 Rn. 40).

     

    Beachten Sie | Das LG hatte übrigens noch festgestellt, dass der gesamte potenzielle Einziehungsbetrag verfahrensgegenständlich geworden ist. Entscheidend für die Berechnung sei nicht, in welcher Höhe die StA am Ende der Beweisaufnahme eine Einziehung für gerechtfertigt halte, sondern vielmehr, welcher Betrag durch die Anklageerhebung zum Verfahrensgegenstand gemacht werde (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 26. Aufl., VV 4142 Rn. 19).

    (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg)

    Quelle: ID 49855438