· Fachbeitrag · Konsensuale Streitschlichtung
In diesen Fällen entsteht die Erledigungsgebühr
von RA U. W. Hauskötter, Dortmund
| Die „Schwester“ der Einigungsgebühr in öffentlich-rechtlichen Streitfällen ist die Erledigungsgebühr. Mit ihr befasst sich dieser letzte Beitragsteil zur außergerichtlichen Streitschlichtung. |
1. Gebührensatz beträgt 1,5
Die Erledigungsgebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder z. T. dadurch erledigt, dass der Rechtsanwalt daran mitwirkt, dass ein angefochtener Verwaltungsakt (VA) aufgehoben oder geändert wird. Das Gleiche gilt, wenn dadurch ein bisher abgelehnter VA erlassen wird. Der Gebührensatz beträgt 1,5 (Nr. 1002 VV RVG). Die Regelung soll die Tätigkeit des Anwalts vergüten, wenn ein Vergleich nicht möglich ist, z. B. weil über öffentlich-rechtliche Ansprüche vertraglich nicht verfügt werden kann. Denn er hat veranlasst, dass ein VA zurückgenommen wurde oder sich in sonstiger Weise erledigt hat.
2. Mitwirken: Höhere Voraussetzungen als bei Einigungsgebühr
Die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen für ein Mitwirken des Rechtsanwalts sind bei der Erledigungsgebühr deutlich strenger als es der Wortlaut ahnen lässt oder als es etwa für das Entstehen der Einigungsgebühr vorgesehen ist. Der Anwalt muss auch hier mindestens mitursächlich mitgewirkt haben, dass sich die Sache erledigt.
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