Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 29.01.2008 | Strafrecht

    Telefonische Terminsteilnahme

    von RiOLG Detlef Burhoff, Münster/Hamm
    Eine fernmündliche Erörterung steht in gebührenrechtlicher Hinsicht der Teilnahme an einem Vorführtermin gleich (AG Koblenz 18.9.07, 2010 Js 72069/06.27 Ls., n.v., Abruf-Nr. 080098).

     

    Sachverhalt

    Im Strafverfahren fand ein Vorführtermin statt, an dem der Verteidiger des Beschuldigten nicht teilnehmen konnte. Er führte aber vor Beginn des Vorführtermins zwei Telefonate mit dem sich in seinem Dienstraum befindenden Richter. Das AG hat keine Gebühr nach Nrn. 4102, 4103 VV RVG gewährt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Gebühr nach Nrn. 4102 Ziff. 3, 4103 VV RVG ist nicht angefallen. Der Verteidiger hat nicht an einem Termin außerhalb der Hauptverhandlung, in dem über die Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft verhandelt wird, teilgenommen. Einer Teilnahme steht allerdings eine fernmündliche Erörterung, sofern im Rahmen der telefonischen Anwesenheit durch den Verteidiger ein Mitverhandeln vorliegt, gleich. Für das Entstehen der Gebühr ist es aber erforderlich, dass verhandelt wird. Die Terminsgebühr entsteht nur, wenn in dem Termin mehr geschehen ist als die reine Verkündung des Haftbefehls. Hier sind lediglich vor Beginn des Vorführtermins Telefonate geführt worden, und zwar aus den Diensträumen, nicht aus dem Sitzungssaal. Eine Teilnahme oder Mitverfolgung des Vorführtermins ist dem Verteidiger nicht möglich gewesen. Daraus folgt, dass ein tatsächliches Verhandeln des Verteidigers anlässlich des Vorführtermins gerade nicht erfolgte, da die Telefonate vor Beginn des Vorführtermins durchgeführt wurden, und damit keinen Einfluss auf die Durchführung des Vorführtermins selber hatten.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist zutreffend, soweit es um den Begriff des „Verhandelns“ i.S. der Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG geht. Nach h.M. muss in dem Termin, der zur Gebühr nach Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG führen soll, mehr geschehen als die bloße Verkündung des Haftbefehls (OLG Hamm AGS 06, 122 m. Anm. Madert AGS 06, 179; LG Bielefeld StV 06, 198; Burhoff (Hrsg), Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Nr. 4102 VV Rn. 32 ff.).