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26.11.2010 · IWW-Abrufnummer 103870

Landgericht Düsseldorf: Beschluss vom 30.07.2010 – 61 Qs 65/10

Zusätzliche Verfahrensgebühr bei Entscheidung durch Beschluss gem. § 72 OWiG



1.
Nach Abs. 1 Nr. 5 der Anm. zu Nr. 5115 VV RVG entsteht die zusätzliche Verfahrensgebühr, wenn das Gericht nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG durch Beschluss entscheidet.


2.
Als Mitwirkung des Verteidigers reicht es aus, wenn darauf hingewiesen wird, dass aufgrund der verdachtsunabhängigen Aufzeichnung von Daten der Betroffenen ein Verfahrenshindernis vorliegen dürfte und das Verfahren einzustellen sei.


061 Qs 65/10

Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen vom 8./28. Juni 2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 9. Juni 2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuss insofern abgeändert, als die aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Neuss vom 23. März 2010, Az. 18 OWi-51 Js 5323/09-938/09 der Betroffenen von der Landeskasse gemäß § 467 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 509,92 EUR (fünfhundertneun Euro und zweiundneunzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30. März 2010 festgesetzt werden.

Die weitergehende Beschwerde der Betroffenen wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse zu 60 Prozent und die Betroffene zu 40 Prozent.

Gründe
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat insofern Erfolg, als die Kostenfestsetzung des Amtsgerichts insofern unvollständig war, als sie auch die Festsetzung einer Gebühr gemäß Nr. 5115 VV-RVG umfassen musste. Denn vorliegend ist die Hauptverhandlung durch die anwaltliche Mitwirkung entbehrlich geworden. Der Verteidiger der Betroffenen hat bereits in dem Schriftsatz vom 1. Dezember 2009 darauf hingewiesen, dass aufgrund der verdachtsunabhängigen Aufzeichnung von Daten der Betroffenen ein Verfahrenshindernis vorliegen dürfte und das Verfahren einzustellen sei. Aus ebendiesem Grund hat das Amtsgericht die Betroffene ohne Durchführung einer Hauptverhandlung freigesprochen. Dies genügt für das Vorliegen einer anwaltlichen Mitwirkung, an die keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden dürfen. Es reicht jede auf die Förderung der Erledigung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit aus. Insbesondere ist keine Ursächlichkeit erforderlich (OLG Düsseldorf Rpfleger 1999, 149; Burhoff, RVG, 2. Auflage, Nr. 5115 VV Rn. 10; Hartung, Praxiskommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Nr. 5115 VV Rn. 19f.).

Hieraus ergibt sich, dass der Betroffenen im Rahmen der Kostenfestsetzung eine zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr im Rahmen ihrer notwendigen Auslagen zu gewähren ist.

Darüber hinaus bleibt die sofortige Beschwerde der Betroffenen erfolglos. Hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr nimmt die Kammer Bezug auf die Begründung in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss und dem Nichtabhilfebeschluss vom 8. Juli 2010.

Nach alledem erhöhen sich die der Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen um 85,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 101,15 EUR. Der zu erstattende Gesamtbetrag beläuft sich damit auf 509,92 EUR.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. den §§ 467 Abs. 1, 473 Abs. 1, StPO.

RechtsgebieteOWiG, RVGVorschriften§ 72 Abs. 1 S. 1 OWiG Nr. 5115 VV RVG

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