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05.07.2012 · IWW-Abrufnummer 122718

Finanzgericht Niedersachsen: Urteil vom 22.03.2012 – 5 K 22/11

Zu den Voraussetzungen der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG.
Die Lieferung von individuell für einzelne Patienten maßgefertigten Beatmungsmasken unterliegt dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG.
Berufstypisch für die Tätigkeit der Zahntechniker ist in erster Linie die Herstellung von Zahnprothesen, aber auch die Fertigung von Epithesen. Das Berufsbild umfasst auch die Herstellung von Schienen und therapeutischen Geräten. Zu Letzteren zählen auch individuell für einzelne Patienten gefertigte Beatmungsmasken.


Tatbestand
Streitig ist der Umsatzsteuersatz auf Lieferungen individueller Beatmungsmasken.
Der Kläger ist Zahntechnikermeister und betreibt ein eigenes Dentallabor. Er hat sich auf die Herstellung individuell für einzelne Patienten gefertigte Beatmungsmasken spezialisiert. Solche Beatmungsmasken würden insbesondere von Schwerstkranken (mit Ongline-Syndrom, Muskeldystrophie, spinale Muskelatrophie, ALS, Kyphoskoliose u. a.) benötigt, für deren dauerhafte Beatmung die von der Herstellern der Beatmungsgeräte mitgelieferten Standardmasken nicht geeignet seien. Die Aufträge erhalte er von Kliniken. Im Krankenhaus nehme er unter Aufsicht der Ärzte einen Gipsabdruck und fixiere die Nasenlöcher für die Atemschläuche mit Silikonmasse. Hierzu verwende er spezielle Silikone aus der Zahntechnik. Im Dentallabor werde der Abdruck ausgegossen und in weiteren Arbeitsschritten zum Modell verarbeitet. Die Masken würden speziell durch Ärzte verordnet. Die Kosten für die Herstellung übernähmen die Krankenkassen.
Der Kläger unterwarf Bruttoumsatzerlöse aus Lieferungen individuell gefertigter Beatmungsmasken in Höhe von … € in 2003, von … € in 2004 und von … € in 2005 dem auf 7 % ermäßigten Umsatzsteuersatz.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) zu der Auffassung, dass die Lieferungen der Beatmungsmasken dem Regelsteuersatz unterlägen. Sie unterfielen nicht der Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 6 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), weil die Fertigung der Masken für Zahntechniker nicht berufstypisch sei. Der ermäßigte Steuersatz ergebe sich auch nicht aus § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 52 d der Anlage 2, da die Masken entsprechend der unverbindlichen Zolltarifauskunft vom 17.07.2008 in die Unterposition 9019 20 des Zolltarifs einzuordnen seien. Wegen der Einzelheiten wird insofern auf Tz. 12 des Bp-Berichts vom 11.09.2008 Bezug genommen. Am 06.11.2008 ergingen entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide.
Zur Begründung des Einspruchs hiergegen trug der Kläger folgendes vor:
Die Lieferung individueller Beatmungsmasken unterliege als „Teil der Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker” nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG dem ermäßigten Steuersatz. Es handele sich nicht um die Produktion von Massenarbeit, sondern um eine Arbeit, die ähnlich wie Zahnersatz auf eine bestimmte Person zugeschnitten sei. Für die Herstellung solcher Arbeiten seien die Fähigkeiten und Kenntnisse eines Zahntechnikers erforderlich. Nur dieser könne mit dem verwendeten Material fachmännisch arbeiten und weise die notwendige Genauigkeit auf.
Die Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderung für das Zahntechniker-handwerk sowie der Ausbildungsplan forderten u. a. Kenntnisse in der Herstellung therapeutischer Geräte. Hierzu gehörten auch Schnarcher-Schienen, deren Weiterentwicklung Beatmungsmasken seien. Außerdem fielen auch die Herstellung von Epithesen und Obturatoren in das Berufsbild des Zahntechnikers, obwohl es sich hierbei ebenfalls nicht um Zahnersatz handele. Gleiches gelte auch für die Herstellung von Beatmungsmasken.
Die Auffassung der Finanzverwaltung, die Tätigkeit des Zahntechnikers sei auf den Kiefern- und Gaumenbereich beschränkt, gehe fehl. Entscheidend sei, woran sich heutzutage das Berufsbild der Zahntechniker orientiere, welche Tätigkeiten heute von ihnen ausgeführt würden. Einzelne Meisterbetriebe würden in Zusammenarbeit mit Fachärzten, Zahnärzten und Chirurgen auch Beatmungsmasken herstellen, worauf die Zahntechnikerinnung Hamburg auf ihrer Internetseite hinweise. Die Herstellung von Beatmungsmasken spiele daher auch in der Ausbildung zum Zahntechniker eine Rolle.
Ergänzend bezog er sich auf die Stellungnahmen des Verbandes Deutscher Zahntechnikerinnungen vom 30.09.2010 und der Niedersächsischen Zahntechnikerinnung vom 01.10.2010.
Danach stelle die Herstellung individueller Beatmungsmasken einen Nischenbereich dar, der dem Tätigkeitsbild des Zahntechnikerhandwerks oder auch dem Orthopädietechnikerhandwerk zugeordnet werden könnte. Die Herstellung bedinge u. a. Kenntnisse der Arten, Eigenschaften, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe, fachbezogene Kenntnisse über Physik und Chemie, Biologie, Anatomie und Physiologie sowie der einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes. Derartige Kenntnisse seien im Zahntechnikerhandwerk vorhanden, wie sich aus § 1 Abs. 2 der Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zahntechnikerhandwerk vom 27.02.1980 (ZahntechnikermeisterPVO 1980, BGBI. I S. 261) ergebe. Auch die Verordnung über das Meisterprüfungsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung des Zahntechnikerhandwerks vom 8.05.2007 (ZahntechnikermeisterPVO 2007, BGBl. I 2007, 687) gehe von derartigen Kenntnissen aus, führe diese aber nicht mehr explizit auf. Die Herstellung individueller Beatmungsmasken sei dem Gesundheitshandwerk und daher nach Auffassung des Verbandes Deutscher Zahntechnikerinnungen dem Zahntechnikerhandwerk zuzuordnen. Jedenfalls erfüllten Zahntechniker die zur Herstellung der Masken erforderlichen Anforderungen.
Die Niedersächsische Zahntechnikerinnung teilte ergänzend mit, sog. Epithesen wie künstliche Ohren, Nasen, Augen etc. dienten der Verbesserung von Anomalien des Gesichtes. Deren Herstellung gehöre zum Berufsbild des Zahntechnikers, da dieser die Funktionsweise und Anatomie des Kopfes durch seine Ausbildung am besten nachvollziehen könne. Die Herstellung individueller Beatmungsmasken sei analog zur Herstellung derartiger Epithesen zu sehen, weil hier ebenfalls die sehr präzise, hohe Handwerkskunst erforderlich sei, die angehenden Zahntechnikern bereits in der Ausbildung vermittelt werde.
Durch Einspruchsbescheid vom 23.10.2010 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Lieferung individueller Beatmungsmasken gehöre nicht zu den Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG. Der Begriff „Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker” sei gesetzlich nicht definiert. Nach der Verfügung der OFD Bremen vom 09.09.1983, die auf die Rechtsprechung des BFH vom 19.10.1965 I 415/62 U verweise, handele es sich bei der Tätigkeit eines Zahntechnikers um „die Herstellung von Zahn- und Kieferersatzteilen” im Auftrag von Heilkundigen. Insofern werde auf die Kommentierung von Nieskens in: Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 6 Rz. 32 verwiesen.
Die ZahntechnikermeisterPVO 1980 führe in § 1 Abs. 1 Folgendes aus:
„Dem Zahntechnikerhandwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
Herstellung von festsitzenden und herausnehmbaren Zahnersatz aus Kunststoffen, Edelmetallen, nicht Edelmetalllegierungen, zahnkeramischen Massen und anderen Werkstoffen,
Herstellung von kieferorthopädischen Geräten,
Herstellung von Kieferbruch-Schienen, Parodontose-Schienen und Implantaten,
Herstellung von Gussfüllungen,
Herstellung von Obturatoren,
Herstellung und Verarbeitung von Gelenken, Scharnieren, Geschieden und Federarmen,
Änderung, Ergänzung, Instandsetzung von Zahnersatz aller Art einschließlich kieferorthopädischer Geräte, Kieferbruch-Schienen, Parodontose-Schienen und Obturatoren.”
In § 1 Abs. 2 der ZahntechnikermeisterPVO 1980 würden die dem Zahntechnikerhandwerk zuzurechnenden Kenntnisse und Fertigkeiten aufgeführt. Die Herstellung und der Verkauf individueller Beatmungsmasken sei nicht in der Auflistung enthalten.
Nach Wittmann in: Plückebaum/Maletzki, UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 6 Rz. 10, seien nur Leistungen der Zahntechniker begünstigt, die sich nach dem Berufsbild des Zahntechnikers als typisch für seine Tätigkeit darstellten. Die Herstellung individueller Beatmungsmasken sei nicht berufstypisch. Es möge vereinzelte Betriebe wie den des Klägers geben, die sich darauf spezialisiert hätten. Daraus folge aber nicht, dass es sich um eine für das Berufsbild typische Leistung handele. Die Anfertigung individueller Beatmungsmasken werde auch von Unternehmen angeboten, die nicht im Bereich der Zahntechnik tätig seien.
Auch die Ausführungen des Klägers und der Zahntechnikerinnungen, dass die für die Herstellung verwendeten Materialien typischerweise auch für sonstige Leistungen der Zahntechniker verwendet würden und die Zahntechniker aufgrund ihrer Ausbildung die für die Herstellung notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse besäßen, gingen ins Leere. Nur weil für die Herstellung eines Produkts gleiche oder vergleichbare Materialien verwendet würden, bedeutete dies nicht zwangsläufig, dass die Endprodukte dem gleichen Berufsbild zuzuordnen und infolge dessen einem einheitlichen Steuersatz zu unterwerfen seien. Das Gleiche gelte für die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse. Nur weil Zahntechniker aufgrund ihrer Ausbildung die erforderlichen Fähigkeiten für die Herstellung von Beatmungsmasken besäßen, seien diese nicht typischerweise (ausschließlich) dem Zahntechnikerhandwerk zuzurechnen.
Die Lieferung individueller Beatmungsmasken gehöre auch nicht zu den nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 52 d der Anlage 5 begünstigten Umsätzen, da die Masken in die Unterposition 9019 20 des Zolltarifs einzuordnen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Einspruchsbescheid vom 23.12.2010 (Blatt 5 - 12 der Gerichtsakte - GA -) Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Lieferung der individuell angepassten Beatmungsmasken begehrt. Zur Begründung der Klage bezieht er sich auf sein Vorbringen im Vorverfahren und trägt ergänzend folgendes vor:
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG unterliege die Leistung der Tätigkeit als Zahntechniker dem ermäßigten Steuersatz. Bei der Herstellung der Beatmungsmasken des Klägers handele es sich nicht um die Produktion von Massenware, sondern um eine Arbeit, die - ähnlich wie Zahnersatz - nur auf eine bestimmte Person zugeschnitten sei. Die hergestellte Beatmungsmaske passe nur auf ein bestimmtes Gesicht. Die Beatmungsmasken würden in einem sehr aufwendigen Verfahren hergestellt. Um solche Arbeiten ausführen zu können, seien die Fähigkeiten und Kenntnisse eines Zahntechnikers erforderlich. Nur dieser sei in der Lage, mit den für die Herstellung erforderlichen Materialien fachmännisch umzugehen und die Arbeiten mit der erforderlichen Genauigkeit abzuliefern. Soweit das FA sich zur Beschreibung der Tätigkeit eines Zahntechnikers allein auf die ZahntechnikermeisterPVO 1980 beziehe, greife dies zu kurz. Schon gar nicht könne dem FA darin gefolgt werden, dass es die Tätigkeit eines Zahntechnikers auf den Kiefer- und Gaumenbereich beschränke und den Zahntechniker für Arbeiten außerhalb des Kiefers für unzuständig erkläre. Maßgebend sei vielmehr das Berufsbild eines Zahntechnikers in der heutigen Zeit, dass sich daran orientiere, welche Tätigkeiten gegenwärtig von Zahntechnikern ausgeführt würden.
Die ZahntechnikermeisterPVO 2007 und der Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zahntechniker forderten u. a. Kenntnisse in der Herstellung von therapeutischen Geräten. Hierzu gehörten beispielsweise auch Schnarcher-Schienen, deren Weiterentwicklung für starkes Schnarchen Beatmungsmasken seien. Wenn auch die Herstellung von Epithesen und Obturatoren in das Berufsbild eines Zahntechnikers fielen, müsse dies ebenso für Beatmungsmasken gelten. Insofern werde ergänzend auf die Stellungsnahmen des Verbandes Deutscher Zahntechnikerinnungen vom 27.09.2010 (Blatt 40 und 41 GA) und der Niedersächsischen Zahntechnikerinnung vom 01.10.2010 (Blatt 42 GA) Bezug genommen. Beide Institutionen bestätigten, dass die Herstellung von individuellen Beatmungsmasken zum Tätigkeitsfeld und Berufsbild eines Zahntechnikers gehöre.
Nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Mehrwertsteuer widerspreche es EU-Recht, gleichartige und deshalb miteinander im Wettbewerb stehende Waren hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln. Auf solche Waren und Dienstleistungen sei daher ein einheitlicher Steuersatz anzuwenden.
Individuell angefertigte Beatmungsmasken gelten als Weiterentwicklung der Schnarcher-Schienen und würden bei schlafbezogenen Atmungsstörungen eingesetzt, insbesondere um Atemaussetzer während des Schlafens (Schlafapnoe) und das Schnarchen selbst zu verhindern. Solche Schnarch-Schienen unterlägen als berufstypische Leistungen dem ermäßigten Steuersatz.
Eine Steuerermäßigung der streitbefangenen Lieferungen ergebe sich vorliegend auch aus § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 52 d der Anlage 2. Entgegen der Einstufung der Beatmungsmasken in Unterposition 9019 20 des Zolltarifs durch den Zoll im Rahmen der unverbindlichen Zollauskunft unterfielen die Masken der Unterposition 9021 90 des Zolltarifs.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung der Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2005 vom 06.11.2008 in der Gestalt des Einspruchsbescheides vom 23.12.2010 die Umsatzsteuer 2003 auf … €, die Umsatzsteuer 2004 auf … € und die Umsatzsteuer 2005 auf … € herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung seines Antrages auf den Einspruchsbescheid.
Gründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Insofern sind die Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2005 vom 06.11.2008 in der Gestalt des Einspruchsbescheides vom 23.12.2010 rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
I.
Zu Unrecht hat der Beklagte die Lieferungen der individuell für einzelne Patienten gefertigten Beatmungsmasken dem Regelsteuersatz unterworfen. Diese Lieferungen unterliegen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7%.
Nach dieser Vorschrift ermäßigt sich die Umsatzsteuer für die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker auf 7 % der Bemessungsgrundlage. Unionsrechtlich ermächtigt Art. 28 Abs. 3 Buchst. a i. V. m. Anlage E Nr. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) die Mitgliedstaaten, die Umsätze aus den Dienstleistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker, die in Art. 13 Abs. A Buchstabe e Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei gestellt sind, weiterhin zu besteuern bzw. dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Danach hat der nationale Gesetzgeber die Umsatzsätze der Zahntechniker berechtigterweise dem ermäßigen Steuersatzsteuersatz unterworfen. Der Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG schließt alle Umsätze aus der Tätigkeit als Zahntechniker und damit nur diejenigen Lieferungen und sonstigen Leistungen ein, die nach dem Berufsbild des Zahntechnikers berufstypisch sind (vgl. Klenk in Sölch/Ringleb, UStG, § 12 Rn. 221).
Hierzu gehört zur Überzeugung des Senates auch die Lieferung individuell für einzelne Patienten maßgefertigte Beatmungsmasken, so wie sie der Kläger hergestellt und geliefert hat.
Berufstypisch für die Tätigkeit der Zahntechniker ist in erster Linie die Herstellung von Zahnprothesen, aber auch die Fertigung von Epithesen. Insofern nimmt der Senat Bezug auf die Beschreibungen des Berufsbildes der Zahntechniker in § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung über das Berufsbild und die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zahntechnikerhandwerk vom 27.02.1980 (ZahntechnikermeisterPVO 1980, BGBI. I S. 261) und § 2 der Verordnung über das Meisterprüfungsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung des Zahntechnikerhandwerks vom 08.05.2007 (ZahntechnikermeisterPVO 2007, BGBl. I 2007, 687), der Nachfolgeregelung.
Wie sich aus § 2 Ziff. 11 der ZahntechnikermeisterPVO 2007 ergibt, umfasst das Berufsbild der Zahntechniker auch die Herstellung von Schienen und therapeutischen Geräten (vgl. insofern auch § 3 Nr. 17 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin vom 11.12.1997 BGBl I 1997, 3182). Zu diesen - dem Berufsbild des Zahntechnikers entsprechenden - therapeutischen Geräten gehören zur Überzeugung des Senates auch die vom Kläger individuell für einzelne Patienten gefertigten Beatmungsmasken.
Dafür spricht, dass es sich um handwerklich hergestellte Produkte handelt, die der Kläger unter Einsatz seiner berufstypischen Kenntnisse und Fertigkeiten unter Verwendung von Materialien, die von Zahntechnikern auch sonst - z. B. zur Fertigung von Epithesen - im Dentallabor verwendet werden, herstellt. So wie die Fertigung von Epithesen, insbesondere die Fertigung künstlicher Ohren, Nasen und Augen, zum Berufsbild des Zahntechnikers gehört, weil dieser über besondere Kenntnisse der Anatomie und Funktionsweise des Kopfes verfügt, liegt es nahe, auch die Fertigung individueller Beatmungsmasken, die dieselben Fähigkeiten erfordert, dem Berufsbild des Zahntechnikers zuzurechnen. So haben auch die Niedersächsische Zahntechnikerinnung in ihrer Stellungnahme vom 30.09.2010 und der Verband Deutscher Zahntechnikerinnungen in seiner Stellungnahme vom 30.09.2010 die Fertigung solcher individuell angepassten Beatmungsmasken dem Berufsbild der Zahntechniker zugeordnet. Auch die Zahntechnikerinnung Hamburg weist auf ihrer Homepage darauf hin, dass Zahntechniker Beatmungsmasken fertigen („Wenige Hamburger Zahntechniker-Meisterbetriebe fertigen auch Epithesen, Beatmungsmasken, Schlafapnoe-Schienen zur Schnarchtherapie in enger Zusammenarbeit mit Fachärzten, Zahnärzten und Chirurgen”).
Dafür spricht auch, dass die großen, den Mund umschließenden Beatmungsmasken - so wie sie der Kläger dem Senat in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat - Bissleisten beinhalten, die dem Zahnstand des Patienten angepasst sind. Ausführungen dazu, dass Zahntechniker für deren Fertigung besonders prädestiniert sind, erübrigen sich.
Schließlich spricht hierfür auch, dass die Fertigung individuell dem Patienten angepasster Beatmungsmasken - jedenfalls ausweislich entsprechender Internetrecherchen - nahezu ausschließlich von Zahntechnikern angeboten wird.
Auch die in der mündlichen Verhandlung beispielhaft vorgelegte ärztliche Verordnung von Prof. Dr. C. vom 15.01.2008 deutet durch den Hinweis („Die Rechnung des in der Herstellung befähigten Dentallabors liegt Ihnen bei.”) darauf hin, dass individueller Beatmungsmasken üblicherweise von hierauf spezialisierten Dentallaboren gefertigt werden.
Die Beschreibung der berufstypischen Tätigkeit von Zahntechnikern durch den Beklagten - unter Berufung auf eine Verfügung der OFD Bremen vom 09.09.1983 und das BFH-Urteil vom 19.10.1965 I 415/62 U (BFHE 83, 530, BStBl III 1965, 692) - als „Herstellung von Zahn- und Kieferersatzteilen” im Auftrag von Heilkundigen, steht der Einschätzung des Senates nicht entgegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Berufsbilder im Laufe der Zeit Änderungen unterliegen. Soweit der BFH in seiner Entscheidungen zu § 18 des Einkommensteuergesetzes im Jahr 1965 zur der Einschätzung gelangt ist, dass Kern der berufstypischen Tätigkeit des Zahntechnikers die Herstellung von Zahn- und Kieferersatzteilen ist, trifft dieses auch heute noch zu. Der Senat ist nur zu der Überzeugung gelangt, dass inzwischen auch die Herstellung individuell an den Patienten angepasster Beatmungsmasken zur berufstypischen Tätigkeit von Zahntechnikern gehört.
Die Angabe des Klägers in einzelnen Rechnungen „Die individuell hergestellte Nasenmaske ist eine medizinische Verordnung, keine zahntechnische Leistung!” (vgl. Bl. 150 der Bp-Arbeitsake) lässt entgegen der Ansicht des Prüfers keine Rückschlüsse darauf zu, ob sich um sich um eine berufstypische Leistung eines Zahntechnikers handelt. Der Hinweis an die Krankenkasse als Rechnungsempfängerin betrifft sich nur die Art der Abrechnung. Im Übrigen werden die Kosten für die Herstellung von Epithesen - unzweifelhaft berufstypische Leistungen der Zahntechniker - auch nicht als Zahnersatz abgerechnet.
Danach unterfallen die Lieferungen der Beatmungsmasken durch den Kläger gem. § 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG dem ermäßigen Umsatzsteuersatz. Die strittige Einstufung der Masken in den Zolltarif und die damit verbundene Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Ziff. 52 der Anlage 2 ist damit nicht entscheidungserheblich.
II.
Die Umsatzsteuer der Streitjahre ist danach wie folgt herabzusetzen:

III.
Die Kosten des Verfahrens waren den Beteiligten gem. § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO - entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen - aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 151, 155 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.
Die Revision wird gem. § 115 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

VorschriftenUStG § 12 Abs. 2 Nr. 6

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